Zeilen 31 bis 34
Angaben sind nur vorgesehen, wenn die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Absatz 1
UStG angewendet werden soll. Diese Regelung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland oder in den in § 1 Absatz 3
UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind.
Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Absatz 1
UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3
UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen und in Zeile 34 einzutragen; in Zeile 33 ist in diesem Fall eine "0" einzutragen. Für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kommt es in diesem Fall nur darauf an, ob der Gesamtumsatz voraussichtlich die Grenze von 17500 Euro nicht übersteigen wird. Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt,
- die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG) in Anspruch zu nehmen;
- auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zu verzichten;
- in Rechnungen die Umsatzsteuer nach § 14 Absatz 4 UStG gesondert auszuweisen;
- Vorsteuern nach § 15 UStG abzuziehen. Dies gilt auch für Steuerbeträge, die der Unternehmer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG und § 13b Absatz 5 UStG schuldet.
Die Sonderregelungen des § 19 Absatz 1
UStG gelten jedoch nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (vergleiche Erläuterungen zu Zeilen 31 bis 35 der Anlage UR). Zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge wird auf die Erläuterungen zu Zeile 69 hingewiesen. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Kleinunternehmer in Betracht kommen, vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 6 bis 13 der Anlage UR. Hinsichtlich der Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6
UStG schuldet, vergleiche Erläuterungen zu Zeile 29 der Anlage UR; hinsichtlich der Steuerbeträge, die ein Kleinunternehmer nach § 13b Absatz 5
UStG schuldet, vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 27 der Anlage UR. Da der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 18 Absatz 3
UStG), sind auch vom Kleinunternehmer Eintragungen in den Zeilen 107 bis 109 vorzunehmen. Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Absatz 1
UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des
UStG, Abschnitt 19.2
UStAE. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Absatz 2
UStG).