Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 und 7a EStG (insbesondere inländische Gewinnausschüttungen – mit Ausnahme der in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG genannten Erträge –, Erträge aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten - mit Ausnahme der in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG genannten Erträge -, stillen Beteiligungen oder partiarischen Darlehen, Versicherungsverträgen) erfolgt der Steuerabzug durch den Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 10 einzutragen. Die Anmeldung und Abführung muss bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (insbesondere inländische Gewinnanteile) zum Zeitpunkt des Ertragszuflusses (Tagesanmeldung) und bei den übrigen Sachverhalten zum 10. des Folgemonats (Monatsanmeldung) erfolgen.
Inländische Gewinnanteile fließen dem Anteilseigner grundsätzlich an dem Tag zu, der in dem der Ausschüttung zugrunde liegenden Beschluss als Tag der Ausschüttung bestimmt worden ist. Ist im Ausschüttungsbeschluss der Tag der Ausschüttung nicht bestimmt, gelten die Gewinnanteile am Tag nach der Beschlussfassung als zugeflossen (§ 44 Absatz 2 EStG). Bitte legen Sie dem Betriebsstättenfinanzamt eine Abschrift des Gewinnausschüttungsbeschlusses vor (vergleiche Teilseite 3 Zeile 12). Ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens, der Tag der Fälligkeit.
Ist im Vertrag über eine stille Gesellschaft der Ausschüttungszeitpunkt nicht vereinbart, gilt der Kapitalertrag am Tag nach Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen (§ 44 Absatz 3 EStG).
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c
EStG (insbesondere Leistungen und Gewinne von Betrieben gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) einschließlich steuerfreier Erträge nach § 43 Absatz 1 Satz 3
EStG und Entgelte im Sinne des § 32 Absatz 3
KStG (insbesondere Leihgebühr und Kompensationszahlung bei Wertpapierleihe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind) erfolgt der Abzug ebenfalls durch den
Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalerträge sind auf
Teilseite 3 in
Zeile 13 einzutragen. Die Anmeldung und Abführung muss bei Entgelten im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 3
KStG zum Zeitpunkt des Zuflusses (Tagesanmeldung) und bei den übrigen Sachverhalten bis zum
10. des Folgemonats (Monatsanmeldung) erfolgen.