Der Leistungsempfänger (Schuldner der Vergütung) schuldet nach § 13b UStG die Umsatzsteuer. Für nach § 3a Absatz 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern entsteht die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die Steuer für die übrigen im Inland steuerpflichtigen Umsätze von im Ausland ansässigen Unternehmern entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Soweit es sich bei den Umsätzen um so genannte Dauerleistungen handelt, entsteht die Steuer spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.