Der Arbeitgeber hat für jeden seiner aktiven Arbeitnehmer und seiner Betriebsrentner ein Lohnkonto zu führen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 EStG).
Betriebsrenten, die von inländischen Firmen an ihre früheren Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland gezahlt werden, unterliegen im Grundsatz der deutschen Lohnsteuer (§ 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a
EStG), da die nichtselbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt worden ist. Sie unterliegen nur dann nicht der deutschen Lohnsteuer, wenn das Besteuerungsrecht an der Betriebsrente aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens dem ausländischen Wohnsitzstaat des Betriebsrentners zugeteilt ist. Ist ein Betriebsrentner von Deutschland ins Ausland verzogen, steht das Besteuerungsrecht für von hier aus gezahlte Werkspensionen, Betriebsrenten und ähnliche Versorgungsbezüge aufgrund besonderer Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Fällen dem derzeitigen, ausländischen Wohnsitzstaat zu. Auf entsprechenden Antrag des Betriebsrentners bzw. Arbeitgebers im Namen des Betriebsrentners erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, wonach die Betriebsrente in diesen Fällen von der Besteuerung ganz oder teilweise freizustellen ist. Gleichwohl ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Betriebsrentner eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzbehörde zu übermitteln und dem Betriebsrentner einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3
EStG).