Zeile 22
Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG sind folgende Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers. Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei so genannten Dauerleistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
Auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterung zu Zeile 66 der Umsatzsteuererklärung.
Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b
UStG schuldet, sind in Zeile 52 oder 53 beziehungsweise für im Ausland ansässige Unternehmer in Zeilen 25 und 26 der Anlage UN einzutragen.
Zeile 23
Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG sind folgende Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- Werklieferungen und die nicht in Zeile 22 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG.
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
Auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterung zu Zeile 66 der Umsatzsteuererklärung.
Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b
UStG schuldet, sind in Zeile 52 oder 53 beziehungsweise für im Ausland ansässige Unternehmer in Zeilen 25 und 26 der Anlage UN einzutragen
Zeile 24
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterung zu Zeile 66 der Umsatzsteuererklärung.
Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, sind in Zeile 52 oder 53 bzw. für im Ausland ansässige Unternehmer in Zeilen 25 und 26 der Anlage UN einzutragen.
Zeile 25
Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG sind folgende Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterung zu Zeile 66 der Umsatzsteuererklärung.
Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b
UStG schuldet, sind in Zeile 52 oder 53 beziehungsweise für im Ausland ansässige Unternehmer in Zeilen 25 und 26 der Anlage UN einzutragen.
Zeile 26
Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG sind folgende Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- Bauleistungen, d. h. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Bauleistungen erbringt;
- Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate;
- Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott;
- Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG bezeichneten Metalle, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
- Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Leistungen erbringt;
- Lieferungen von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art;
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas i. S. des § 3g UStG sind;
- Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen.
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterung zu Zeile 66 der Umsatzsteuererklärung.
Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b
UStG schuldet, sind in Zeile 52 oder 53 beziehungsweise für im Ausland ansässige Unternehmer in Zeilen 25 und 26 der Anlage UN einzutragen.