Der Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Absatz 8 KStG wird von dieser Internetseite an Ihr zuständiges Finanzamt übermittelt. Sollte das BZSt für Ihren Antrag zuständig sein, nutzen Sie bitte den Antrag in Mein BOP.
Der Antrag ist an die Finanzbehörde zu richten, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 AO für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht liegt insbesondere vor, wenn Einkünfte aus Vermögen oder Tätigkeiten in Deutschland erzielt werden. In diesem Fall ist der Antrag an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 AO kein Finanzamt zuständig, ist der Antrag beim BZSt einzureichen.
Weitere Informationen zur Antragstellung erhalten Sie auf der Webseite des BZSt.