Grundsteuer für Bayern

Allgemeine Hinweise

Wer muss eine Grundsteuererklärung abgeben?

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: die Erbbauberechtigten
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
    • für den Grund und Boden: die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens und
    • für die Gebäude: die (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen oder (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes

Befindet sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen bzw. Gemeinschaften (Miteigentum), müssen diese gemeinsam eine Grundsteuererklärung abgeben.

Wichtiger Hinweis:

Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Grundsteuererklärung einzureichen. Beabsichtigen Sie dennoch Belege einzureichen, reichen Sie diese bitte nicht im Original, sondern nur als Kopie ein. Alle eingereichten Belege werden von der Steuerverwaltung gescannt und in der Regel anschließend vernichtet.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.

Vom 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2023 können Sie ausgewählte Daten, wie z. B. Flurstücksnummer und amtliche Fläche, aus dem Liegenschaftskataster zum Stichtag 1. Januar 2022 kostenlos über das Internetportal BayernAtlas-Grundsteuerabrufen. Beim BayernAtlas-Grundsteuer handelt es sich um ein Angebot der Bayerischen Vermessungsverwaltung. Sie können der Veröffentlichung der Daten zu Ihrem Flurstück im BayernAtlas-Grundsteuer widersprechen: https://www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html

Allgemeine Hinweise - Grafik Sprechblase

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