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Allgemein
Auswahl der Anlagen
Bitte geben Sie für jede wirtschaftliche Einheit eine Grundsteuererklärung ab.
Für jede Grundsteuererklärung brauchen Sie immer den Hauptvordruck (BayGrSt 1).
Die Anlage Grundstück (BayGrSt 2) benötigen Sie zusätzlich zum Hauptvordruck (BayGrSt 1), wenn Sie eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens haben:
- unbebautes oder bebautes Grundstück
- Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Grund und Boden mit fremdem Gebäude
Die Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) benötigen Sie zusätzlich zum Hauptvordruck (BayGrSt 1), wenn Sie eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, d.h. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft haben.
Zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet oder ungenutzt).
Die Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) benötigen Sie zusätzlich zur Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3), wenn Sie eine Tierhaltung betreiben.
Was ist eine wirtschaftliche Einheit?
Zu einer wirtschaftlichen Einheit werden Flurstücke und Gebäude zusammengefasst, die
- die gleiche Vermögensart haben,
- zusammen genutzt werden und
- derselben Eigentümerin bzw. demselben Eigentümer oder denselben Eigentümerinnen bzw. denselben Eigentümern gehören (Flurstücke und Gebäude werden der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer, nicht der Nutzerin bzw. dem Nutzer zugerechnet).
Trifft einer dieser Punkte nicht zu, können die Flurstücke und Gebäude nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Es liegen dann mehrere wirtschaftliche Einheiten vor.
Ausnahme: Flurstücke und Gebäude werden auch dann zusammengefasst, wenn sie teilweise dem einen und teilweise dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) gehören.
Welche Vermögensarten gibt es?
Es gibt zwei Vermögensarten: das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen. Flurstücke und Gebäude, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, gehören in der Regel zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dies gilt auch, wenn Sie einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke nicht selbst nutzen, sondern diese zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verpachten, unentgeltlich überlassen oder diese ungenutzt sind. Werden sie nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt, gehören sie zum Grundvermögen. Eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bezeichnet man als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bezeichnet man als Grundstück.
Was gehört zur wirtschaftlichen Einheit?
Zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück gehören
- der (anteilige) Grund und Boden und
- die (anteilige) Gebäude und Gebäudeteile.
Jedes Wohnungs- und Teileigentum bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit. Zu der wirtschaftlichen Einheit gehört jeweils die anteilige Gebäudefläche und die anteilige Flurstücksfläche.
Bei einem Grundstück mit Erbbaurecht, sind die Gebäude im Erbbaurecht und der mit einem Erbbaurecht belastete Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Gehört das Gebäude ausnahmsweise einer anderen Eigentümerin oder einem anderen Eigentümer als das Flurstück (Gebäude auf fremdem Grund und Boden), gibt es zwei wirtschaftliche Einheiten: zum einen allein das Gebäude und zum anderen allein der Grund und Boden.
Flurstücke des Grundvermögens, die außerhalb des Freistaats Bayern liegen, gehören nicht zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück. Für diese ist keine bayerische Grundsteuererklärung abzugeben. Bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen, außerhalb des Freistaats Bayern belegenen Finanzamt darüber, wie diese Flurstücke besteuert werden.
Eine wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (selbstgenutzt, verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt)
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören insbesondere:
- Grund und Boden
- Wirtschaftsgebäude
- ehemalige Wirtschaftsgebäude, soweit sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben
- stehende Betriebsmittel
- normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln
Dazu zählen auch Flächen mit Photovoltaikanlagen, wenn die Flächen zuvor zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört haben und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht dauerhaft aufgegeben werden soll.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zu einer wirtschaftlichen Einheit Grundstück, wenn
- sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist
oder
- zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken, wie z. B. als Bauland, Gewerbeland oder Industrieland genutzt werden.
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zu einer wirtschaftlichen Einheit Grundstück, gehören außerdem:
- Wohngebäude
- Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird
- Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke, die außerhalb des Freistaats Bayern (Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen oder Thüringen) liegen, aber zusammen mit bayerischen Flurstücken genutzt werden, gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Stichtag
Geben Sie bitte bei Stichtag den Feststellungszeitpunkt an.
Der Feststellungszeitpunkt hängt vom Grund der Feststellung ab.
Der Feststellungszeitpunkt ist
- bei einer Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Wegfall der vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt
- bei (einer) Fortschreibung(en) der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt
- bei einer Aufhebung der 1. Januar des Jahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine vollständige Grundsteuerbefreiung folgt
- bei einer Hauptfeststellung der 1. Januar 2022 und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich jeder weitere Hauptfeststellungszeitpunkt
Maßgebend für die Angaben in der Erklärung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.
Aktenzeichen
Sie finden das 17-stellige Aktenzeichen auf dem letzten Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag.

Falls Sie für die wirtschaftliche Einheit noch kein Aktenzeichen haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Hauptvordruck (BayGrSt 1)
Grundsteuererklärung
Bitte geben Sie für jede wirtschaftliche Einheit eine Grundsteuererklärung ab.
Grund der Feststellung
Hauptfeststellung:
Wählen Sie Hauptfeststellung aus, wenn es sich um den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 oder bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft um einen regelmäßig alle sieben Jahre folgenden Hauptfeststellungszeitpunkt handelt.
Nachfeststellung:
Wählen Sie Nachfeststellung aus, wenn
- eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist, z. B. aufgrund der Parzellierung eines Grundstücks oder
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu besteuern ist, z. B. wegen Wegfall der Grundsteuerbefreiung.
Fortschreibung(en):
Wählen Sie Fortschreibung(en) aus, wenn sich seit dem letzten Feststellungszeitpunkt die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Aufhebung:
Wählen Sie Aufhebung aus, wenn
- eine wirtschaftliche Einheit wegfällt, z. B. aufgrund Teilung in Wohnungseigentum oder
- eine wirtschaftliche Einheit aufgrund einer vollständigen Grundsteuerbefreiung nicht mehr besteuert wird.
Art der wirtschaftlichen Einheit
Grundstücke sind wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Der Begriff Grundstück umfasst sowohl den Grund und Boden als auch eventuell vorhandene Gebäude. Für Grundstücke werden Grundsteueräquivalenzbeträge festgestellt.
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück des Grundvermögens, auf dem sich (gegebenenfalls noch) keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Ein Gebäude ist benutzbar, sobald es bezugsfertig ist; eine Bauabnahme ist nicht notwendig.
Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden gelten als unbebaut. Ein Gebäude ist zerstört oder dem Verfall preisgegeben, wenn das Gebäude dauerhaft nicht mehr benutzt werden kann. Die Merkmale hierfür müssen an der Bausubstanz erkennbar sein und das gesamte Gebäude betreffen.
Als unbebaute Grundstücke gelten auch baureife Grundstücke (das heißt, dass das Grundstück in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen und eine sofortige Bebauung möglich ist).
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 m² haben.
Dies gilt nicht
- für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 m² Gebäudefläche haben oder
- wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 m² beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungseigentum und / oder Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber insgesamt mehr als 30 m² Gebäudefläche hat.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück im Grundvermögen, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist und somit den künftigen Nutzern die bestimmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Eine Bauabnahme ist nicht notwendig. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, wird der zum Feststellungszeitpunkt bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäudeberücksichtigt.
Als bebaute Grundstücke gelten auch
- bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden beide wirtschaftliche Einheiten (Grund und Boden sowie Gebäude) und
- Grundstücke, auf denen sich Gebäude oder Anlagen für Zwecke des Zivilschutzes befinden, die bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen unberücksichtigt bleiben.
Fügen Sie dem Hauptvordruck (BayGrSt 1) für ein unbebautes oder bebautes Grundstück die Anlage Grundstück (BayGrSt 2) bei.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird ein Grundsteuerwert festgestellt. Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören insbesondere Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel.
Fügen Sie dem Hauptvordruck (BayGrSt 1) für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) und bei landwirtschaftlicher Tierhaltung zusätzlich die Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) bei.
Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Tragen Sie bitte in den Zeilen 5 bis 7 die Adresse des Grundbesitzes ein. Im Feld „Zusatzangaben“ in Zeile 6 können Sie z. B. eine Wohnungs- oder Teileigentumsnummer eintragen.
Falls der Grundbesitz keine Adressbezeichnung (Straße und Hausnummer) hat, z. B. bei einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, füllen Sie bitte in Zeile 7 Postleitzahl und Ort sowie zusätzlich die Zeilen 8 und 9 im Bereich „Gemarkung und Flurstück (nur auszufüllen, sofern Straße / Hausnummer nicht vorhanden)“ aus.
Gemarkung und Flurstück (nur auszufüllen, sofern Straße / Hausnummer nicht vorhanden)
Falls der Grundbesitz keine Adressbezeichnung (Straße und Hausnummer) hat, z. B. bei einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, geben Sie bitte in Zeile 8 die Gemarkung und in Zeile 9 die Nummer des Grundbuchblatts sowie die Flurstücksnummer des Flurstücks an, welches die wirtschaftliche Einheit am bedeutendsten prägt.
Diese Angaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag.
Grundbuchblatt
Bitten geben Sie - soweit vorhanden - die Grundbuchblattnummer an.
Die Grundbuchblattnummer finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Grundbuch, in der Urkunde über die Finanzierungsgrundschuld, aus den grundbuchamtlichen Eintragungsbekanntmachungen sowie den grundbuchamtlichen Kostenrechnungen. Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Flurstücks können Sie das Grundbuch kostenlos einsehen. Die Einsicht kann bei jedem bayerischen Grundbuchamt genommen werden und muss nicht zwingend bei dem Grundbuchamt erfolgen, in dessen Bezirk das betroffene Flurstück liegt.
Flurstück: Nenner
Nicht jede Flurstücksnummer hat auch einen Nenner. Lassen Sie bitte in dem Fall das entsprechende Feld frei.
Mehrere hebeberechtigte Gemeinden
Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 10 an, wenn Teile der wirtschaftlichen Einheit in unterschiedlichen Gemeindegebieten liegen.
Eigentumsverhältnisse
Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten an. Bei einem Wohnungseigentum oder Teileigentum geben Sie bitte das Eigentumsverhältnis z. B. an der Eigentumswohnung an.
Ziffern 0 bis 3:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer natürlichen Person oder einer juristischen Person.
Wählen Sie bitte die zutreffende Rechtsform der Alleineigentümerin oder des Alleineigentümers aus:
Eine natürliche Person (Ziffer 0) ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Ziffer 1) sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z. B.
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
- Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder
- Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten).
Juristische Personen des Privatrechts sind z. B.
- eine Genossenschaft,
- eine Aktiengesellschaft (AG),
- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- ein Verein oder
- eine Stiftung,
Wählen Sie bitte aus, ob die juristische Person des Privatrechts:
- unternehmerisch tätig (Ziffer 2) oder
- nicht unternehmerisch tätig (Ziffer 3)
ist.
Eine juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich unternehmerisch tätig. Eine nicht unternehmerische Tätigkeit liegt nur vor, wenn die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Das heißt, dass die im Eigentum der juristischen Person stehenden Grundstücke vermietet oder verpachtet werden, ohne dass daraus eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht entsteht.
Ziffern 4 bis 9:
Wählen Sie bitte die zutreffende Rechtsform aus:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Ziffer 4):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Erbengemeinschaft (Ziffer 5):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Erbengemeinschaft.
Bruchteilsgemeinschaft (Ziffer 6):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Diese haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer frei verfügen, das heißt der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.
Grundstücksgemeinschaft (Ziffern 7 bis 9):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Personengesellschaft (z. B. einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin, nicht die an ihr beteiligten Personen. Wählen Sie bitte die zutreffende Eintragungsmöglichkeit danach aus, ob an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich natürliche Personen (Ziffer 7) oder ausschließlich juristische Personen (Ziffer 8) beteiligt sind. Ist beides nicht der Fall oder sind sowohl natürliche als auch juristische Personen an der Gesellschaft beteiligt, wählen Sie hier „andere Grundstücksgemeinschaft“ (Ziffer 9) aus.
Angaben zur Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft und Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen
Wenn das Grundstück einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen (Eigentumsverhältnisse 5 und 6 oder 7 bis 9 ohne geschäftsüblichen Namen) gehört, füllen Sie bitte die Zeilen 12 bis 18 aus. Tragen Sie bitte die Anrede und den Namen der Gemeinschaft ein, z. B. Erbengemeinschaft „nach (Name der Erblasserin / des Erblassers)“ oder Grundstücksgemeinschaft „Mustermann/Musterstraße“. Wenn die Gemeinschaft keine Anschrift hat, bitte die Zeilen 15 bis 18 frei lassen. Alle Miterben bzw. Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Gemeinschaft sind in den Zeilen 20 ff. im Abschnitt "Angaben zu Eigentümer/innen bzw. Miteigentümer/innen" einzutragen.
Beispiel:
Zum Feststellungszeitpunkt ist Eigentümer des Grundstücks die Erbengemeinschaft nach Michael Mustermann bestehend aus den Miterben Erika Mustermann und Max Mustermann. Die Erbengemeinschaft hat keine Anschrift.
| Feldbeschreibung(en) | Eintrag |
|---|---|
| Anrede / Art der Gemeinschaft | Erbengemeinschaft |
| Name der Gemeinschaft | Nach Hans Mustermann |
Die Angaben zu Erika und Hans Mustermann sind jeweils bei „Eigentümer/innen bzw. Miteigentümer/innen“ einzutragen.
Weitere Erläuterungen im Erbfall finden Sie hier.
Weitere Erläuterungen im Erbfall
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verstorben, ist Folgendes zu beachten:
- Soweit der Todestag vor dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar oder am 1. Januar liegt, sind die Erben bzw. die Erbengemeinschaft zum Feststellungszeitpunkt bereits Eigentümer.
- Soweit die Erblasserin bzw. der Erblasser erst nach dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar verstorben ist, ist noch die bzw. der Verstorbene als Eigentümer/in einzutragen. In diesem Fall tragen Sie bitte bei „Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ in Zeile 61 eine „1“ ein und machen Sie die Angaben zu den einzelnen Erben auf einer gesonderten Anlage „Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen unter „Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ in dieser Anleitung. Des Weiteren ist eine entsprechende Empfangsvollmacht anzugeben.
Für Nachlasspfleger ist Folgendes zu beachten:
Als gesetzlicher Vertreter haben Sie die steuerlichen Pflichten der vertretenen Personen zu erfüllen (§§ 1960, 1961 Bürgerliches Gesetzbuch, § 81 der Abgabenordnung) und sind somit auch erklärungspflichtig für die Grundsteuererklärung. In der Grundsteuererklärung sind die Angaben zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer stichtagsbezogen (1. Januar) einzutragen:
- Soweit die Erblasserin bzw. der Erblasser nach dem Stichtag 1. Januar verstorben ist, ist die bzw. der Verstorbene als Eigentümer/in einzutragen.
- Soweit der Todestag vor dem Stichtag 1. Januar oder am 1. Januar liegt und die Erben noch unbekannt sind oder die Annahme der Erbschaft noch ungewiss ist, kann als Eintrag „Unbekannte Erben“ o.ä. gewählt werden.
Ergänzend dazu ist in diesem Fall bei der Teilseite „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ Zeile 59 auszuwählen und bei den „Ergänzenden Angaben zur Grundsteuererklärung“ auf die Bestellung als Nachlasspfleger hinzuweisen sowie der entsprechende Beschluss des Nachlassgerichts über die Bestellung anzugeben (z. B. Beschluss des Amtsgerichts Musterstadt vom 22. Januar 2025 über die Anordnung der Nachlasspflegschaft).
Unter Empfangsvollmacht sind die Angaben des Nachlasspflegers einzutragen.
Eigentümerangaben
Tragen Sie bitte zu jeder Eigentümerin bzw. jedem Eigentümer oder jeder Miteigentümerin bzw. jedem Miteigentümer die erforderlichen Daten ein. Bei Alleineigentum an einem Wohnungs- oder Teileigentum (z.B. Eigentumswohnung) sind nur Angaben bezogen auf Ihr Grundstück (in diesem Fall Ihr Wohnungs- oder Teileigentum) erforderlich. Das heißt, es sind keine Angaben zu den anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu machen.
Gehört das Grundstück einer Gemeinschaft, z. B. einer Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder einer Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, füllen Sie bitte zusätzlich zum Abschnitt "Angaben zur Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft und Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen" für jede Miteigentümerin bzw. jeden Miteigentümer an der Gemeinschaft den Abschnitt "Eigentümer/innen bzw. Miteigentümer/innen" aus.
Gehört das Grundstück Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, füllen Sie bitte den Abschnitt "Eigentümer/innen bzw. Miteigentümer/innen" für jeden Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt aus.
Hinweis: Bei gemeinsamer Anschrift der Ehegatten bzw. der Lebenspartner sind beim 2. Eintrag keine Eintragungen in den Zeilen 24 bis 27 (Anschrift) vorzunehmen. In diesem Fall sind beim 2. Eintrag auch keine Eintragungen in den Zeilen 28 und 29 (Steuernummer, Finanzamt) vorzunehmen.
Beispiel: Das Grundstück gehört den Ehegatten Erika und Hans Mustermann gemeinsam. Die Ehegatten wohnen zusammen.
1. Eintrag: Hans Mustermann:
| Feldbeschreibung(en) | Eintrag |
|---|---|
| Herrn | |
| Hans | |
| Name / Firma Fortsetzung | Mustermann |
| Geburtsdatum | 03.04.1956 |
| Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz | Musterweg 3 |
| Postleitzahl, Ort | 12345 Musterstadt |
| Telefonnummer | 089/123456 |
| Musterstadt | |
| Steuernummer | 45612378909 |
| Identifikationsnummer | 12345678901 |
| Feldbeschreibung(en) | Eintrag |
|---|---|
| Frau | |
| Erika | |
| Name / Firma Fortsetzung | Mustermann |
| Geburtsdatum | 02.04.1968 |
| Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz | |
| Postleitzahl, Ort | |
| Telefonnummer | 089/123456 |
| Steuernummer | |
| Identifikationsnummer | 78912365420 |
Laufende Nummer des (Mit-)Eigentümers / der (Mit-)Eigentümerin
Nummerieren Sie bitte alle Miteigentümer fortlaufend durch, beginnen Sie mit "1".
Identifikationsnummer
Die Identifikationsnummer können Sie der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern oder auch z. B. dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer hier nur ein, wenn diese Ihnen bereits bekannt ist. Die Angabe der fünfstelligen Unterscheidungsnummer ist nicht erforderlich.
Steuernummer
Als Steuernummer tragen Sie bitte - falls vorhanden - Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernummer ein. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid. Sollte Ihnen Ihre Steuernummer nicht bekannt sein, können Sie diese bei dem Finanzamt erfragen, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Anteil an der wirtschaftlichen Einheit (Grundstück / Betrieb der Land- und Forstwirtschaft)
Tragen Sie bitte den Anteil (z. B. 1/1 oder 1/2) der jeweiligen Eigentümerin bzw. des jeweiligen Eigentümers oder der jeweiligen Miteigentümerin bzw. des jeweiligen Miteigentümers an der wirtschaftlichen Einheit ein.
Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Miteigentumsanteil an z. B. einem Flurstück einer Eigentumswohnanlage bzw. dem „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteil“. Der Anteil an der wirtschaftlichen Einheit gibt an, wieviel den jeweiligen (Mit-)Eigentümerinnen und (Mit-)Eigentümern von der konkreten wirtschaftlichen Einheit (Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) gehört. Die Anteile finden Sie z. B. im Grundbuch unter der Rubrik „Eigentümer“.
Beispiel: Das Grundstück gehört Erika Mustermann alleine. Der Anteil an der wirtschaftlichen Einheit ist damit 1/1.
Beispiel: Das Grundstück gehört Max Mustermann zu 3/4 und Erika Mustermann zu 1/4.
Der Anteil an der wirtschaftlichen Einheit ist zwingend erforderlich bei Alleineigentum, Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und bei Bruchteilsgemeinschaften. Gehört die wirtschaftliche Einheit einer Gesamthandsgemeinschaft, wie beispielsweise einer Erbengemeinschaft oder einer Grundstücksgemeinschaft (Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen), sind die jeweiligen Anteile an der wirtschaftlichen Einheit bei den (Mit-)Eigentümer/innen anzugeben, soweit diese bekannt sind.
Gesetzlich vertreten
Tragen Sie bitte für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen den Namen und die Anschrift der gesetzlichen Vertretung ein.
Beispiel: Die Ehegatten Erika und Max Mustermann sind gesetzliche Vertreter ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes, welches Eigentümer eines Grundstücks ist.
| Feldbeschreibung(en) | Eintrag |
|---|---|
| Herrn und Frau |
| Vorname / Firma | Max und Erika |
| Name / Firma Fortsetzung | Mustermann |
| Musterstraße 17 | |
| Postleitzahl, Ort | 12345 Musterstadt |
Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung
Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 58 an, wenn Sie eine Befreiung von der Grundsteuer oder eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl beantragen.
Hinweis: Die allgemeine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für Wohnflächen von 100 % auf 70 % wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen. In diesem Fall müssen Sie dieses Feld nicht ankreuzen und auch keine gesonderten Angaben zu Grundsteuerermäßigungen machen.
Liste der Steuerbefreiungen
Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Grundsteuer befreit (§ 3 Grundsteuergesetz): |
|---|
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Das gilt nicht für Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der von einer inländischen
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der von
für Zwecke
benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Grundsteuergesetz: Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendienerinnen und Kirchendiener
Die Regelung des § 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Grundsteuergesetz: Grundbesitz
gehört. Der Grundbesitz muss am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds, gehören. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sein. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz darf auch land- und forstwirtschaftlich benutzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hätte, § 6 Grundsteuergesetz. |
Darüber hinaus ist folgender Grundbesitz von der Grundsteuer befreit (§ 4 Grundsteuergesetz): |
§ 4 Nr. 1 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der dem Gottesdienst
gewidmet ist. |
§ 4 Nr. 2 Grundsteuergesetz: Bestattungsplätze |
§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Grundsteuergesetz: Dem öffentlichen Verkehr dienende
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, z. B. Brücken, Stellwerke. |
§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Grundsteuergesetz: Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen. Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen. Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind. |
§ 4 Nr. 3 Buchstabe c Grundsteuergesetz: Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken |
§ 4 Nr. 4 Grundsteuergesetz: Grundflächen, die mit Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände bebaut sind. Die Einrichtungen müssen dem Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse dienen. |
§ 4 Nr. 5 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der für Zwecke
benutzt wird. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muss anerkannt haben, dass der Nutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Außerdem muss der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. |
§ 4 Nr. 6 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird. Das Krankenhaus muss im Kalenderjahr vor dem Veranlagungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 Abgabenordnung erfüllt haben. Außerdem muss der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. |
Der folgende Grundbesitz ausländischer Staaten ist von der Grundsteuer befreit: |
Grundbesitz ausländischer Staaten,
|
Der folgende Grundbesitz mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ist von der Grundsteuer befreit (§ 6 Grundsteuergesetz): |
§ 6 Nr. 1 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient. |
§ 6 Nr. 2 Grundsteuergesetz: Grundbesitz,
als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird. |
§ 6 Nr. 3 Grundsteuergesetz: Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 Grundsteuergesetz (Nummern 7 bis 12 der vorangestellten Tabelle) fällt. |
Liste der Ermäßigung der Grundsteuermesszahl
Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Das Grundstück dient
- der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber,
- den zu ihrem bzw. seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen,
- den Altenteilern oder
- den Angestellten
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu Wohnzwecken und steht in enger räumlicher Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder ein zu ihrem bzw. seinem Haushalt gehörender Familienangehöriger ist durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden.
Denkmalschutz
Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Auf dem Grundstück befindet sich ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ensembleschutz) Bayerisches Denkmalschutzgesetz.
Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege führt eine Denkmalliste mit allen Denkmälern in Bayern (www.blfd.bayern.de/denkmal-atlas).
Wohnraumförderung
- Art. 4 Abs. 4 Nr. 1 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Wohnflächen unterliegen aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus. - Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz:
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Anteile der Wohnungsbaugesellschaft werden mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaften gehalten und es besteht ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft beziehungsweise den Gebietskörperschaften. Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz:
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Wohnungsbaugesellschaft ist als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung anerkannt.- Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz:
Das Grundstück wird einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet. Die Genossenschaft oder der Verein- beschränkt ihre bzw. seine Geschäftstätigkeit auf Bereiche, die in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a und b Körperschafsteuergesetz genannt sind, und
- ist von der Körperschaftsteuer befreit
Kombinationen
- Art. 4 Abs. 2 und 3 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 3 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 4 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 5 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 6 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 4 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 5 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 6 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 3 und 4 Nr. 1 Bayerisches Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 3 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 4 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 5 liegen gleichzeitig vor.
- Art. 4 Abs. 2 und 3 Bayerisches Grundsteuergesetz und Art. 4 Abs. 4 Nr. 2 Bayerisches Grundsteuergesetz i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz:
Die Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 6 liegen gleichzeitig vor.
Ergänzende Angaben
Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 59 an, wenn Sie über die Angaben in der Grundsteuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben erklären wollen oder darüberhinausgehende Sachverhalte berücksichtigt werden sollen.
Falls Sie mit der Abgabe der Grundsteuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen einreichen, ist keine Eintragung notwendig.
Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Grundsteuererklärung einzureichen. Beabsichtigen Sie dennoch Belege einzureichen, reichen Sie diese bitte nicht im Original, sondern nur als Kopie ein. Alle eingereichten Belege werden von der Steuerverwaltung gescannt und in der Regel anschließend vernichtet.
Bekanntgabe an bevollmächtigte Person
Füllen Sie bitte die Angaben zu einer Empfangsvollmacht aus, falls es eine bevollmächtigte Person gibt.
Diese Person nimmt alle aus dieser Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und mit diesen im Zusammenhang stehenden Schreiben in Empfang.
Sofern Sie als
- natürlichen Person ,
- Körperschaft des öffentlichen Recht,
- juristische Person,
- Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft im Sinne Eigentumsverhältnis 7 bis 9 der Titelseite „Angaben zu Eigentümer/innen“ ) oder
- Bruchteilsgemeinschaft
Alleineigentümerin oder Alleineigentümer bzw. Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 Abgabenordnung (z. B. eine Steuerberaterin, einen Miteigentümer oder eine andere Person) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 60 bis 66 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege angezeigt wurde. Die Vollmacht ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Sind Sie als Bruchteilsgemeinschaft Eigentümerin beachten Sie bitte unbedingt den Abschnitt „Gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter“.
Gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter
Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft (Eigentumsverhältnis 6 der Teilseite "3 - Angaben zu Eigentümer/innen") befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person. Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 67 an und tragen Sie die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 60 bis 66 ein. Diese Person nimmt alle aus dieser Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und mit diesen im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer in Empfang.
Anlage Grundstück (BayGrSt 2)
Anlage Grundstück (BayGrSt 2)
Fügen Sie bitte dem Hauptvordruck (BayGrSt 1) die Anlage Grundstück (BayGrSt 2) bei, wenn es sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück des Grundvermögens handelt.
Zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück im Grundvermögen gehören
- der (anteilige) Grund und Boden,
- die (anteilige) Gebäude und Gebäudeteile,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt.
Jedes Wohnungs- und Teileigentum bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit. Zu der wirtschaftlichen Einheit gehört jeweils die anteilige Gebäudefläche und die anteilige Flurstücksfläche.
Bei einem Grundstück mit Erbbaurecht, sind die Gebäude im Erbbaurecht und der mit einem Erbbaurecht belastete Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Gehört das Gebäude ausnahmsweise einer anderen Eigentümerin oder einem anderen Eigentümer als das Flurstück (Gebäude auf fremdem Grund und Boden), gibt es zwei wirtschaftliche Einheiten: zum einen allein das Gebäude und zum anderen allein der Grund und Boden.
Runden Sie bitte maßgebliche Flächen von Grund und Boden und Gebäuden zu Ihren Gunsten auf volle m² nach unten ab.
Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke
Definition Grundbesitz
Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (Grundstück) wird nachfolgend als Grundbesitz bezeichnet.
Kreuzen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung an, wenn Ihr Grundbesitz vollständig von der Grundsteuer befreit ist.
Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- Religionsgemeinschaften
Der Grundbesitz bestimmter begünstigter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für steuerbefreite Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.
Hinweis: Sind bei (Teil-)Flächen die Voraussetzungen für unterschiedliche Grundsteuerbefreiungen gleichzeitig erfüllt, sind diese steuerbefreiten Flächen nur einmal anzugeben.
Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbefreite Zwecke benutzt wird (§ 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz). Ausnahmen hiervon sind in der Auswahl der Steuerbefreiungen unter den Nummern 5 und 6 aufgeführt. Eine Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die zusammen das Führen eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein und eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Zudem benötigen sie einen selbstständigen Zugang und die für das Führen eines Haushalts erforderlichen Nebenräumen (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Die Wohnfläche soll mindestens 20 m² betragen.
Hinweis : Änderungen der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung führen, müssen Sie dem Finanzamt mittels Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) anzeigen. Die Steuererklärung ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr der Änderung(en) der tatsächlichen Verhältnisse folgt (§ 19 Grundsteuergesetz, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 Bayerisches Grundsteuergesetz).
Verwendung eines räumlich nicht abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke
Kreuzen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung für die überwiegende Nutzungsart an, wenn das Grundstück teilweise für steuerbefreite Zwecke als auch für andere Zwecke benutzt wird, eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke aber nicht möglich ist. Bei einer Mehrzweckhalle ist beispielsweise die überwiegende Nutzungsart entscheidend. Die überwiegende Nutzungsart ist die Art der Nutzung, die mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken überwiegt.
Angaben bei einheitlicher und vollständiger Grundsteuerermäßigung
Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt für die Gebäudeflächen eines Grundstücks des Grundvermögens in Betracht,
- auf dem sich ein Baudenkmal befindet,
- das wohnraumgefördert wird,
- das Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen gehört oder
- auf dem sich der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft befindet.
Die allgemeine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für Wohnflächen von 100 % auf 70 % ist hier nicht anzugeben. Sie wird bei Wohnflächen automatisch berücksichtigt.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für sämtliche Gebäudeflächen aller steuerpflichtigen Gebäude / Gebäudeteile einheitlich vor, kreuzen Sie bitte die Nummer der zutreffenden Ermäßigung an.
Wohnraumförderung
Folgende Angaben sind nur bei Wohnraumförderung auszufüllen (Ermäßigung Nummern 3, 8, 12 und 16, siehe Auswahl der Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl).
Tragen Sie bitte in Zeile 35 das Ablaufdatum des zuerst auslaufenden Förderungszeitraums ein.
Tragen Sie bitte bei mehreren Wohnraumförderungen zusätzlich das Ablaufdatum des zuletzt auslaufenden Förderungszeitraums in Zeile 36 ein.
Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und Vereinen
Folgende Angaben sind nur bei Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und Vereinen auszufüllen (Ermäßigung Nummern 4 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 15 und 17 bis 19, siehe Auswahl der Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl).
Geben Sie bitte an, um welche Grundstücksart es sich handelt.
Art des Grundstücks
Einfamilienhaus
Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind.
Ein Grundstück ist auch dann ein Einfamilienhaus, wenn es nicht vollständig zu Wohnzwecken verwendet wird, solange
- die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt
und - die weiteren Räume, die neben der Wohnung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken benutzt werden, die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.
Zweifamilienhaus
Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind.
Ein Grundstück ist auch dann ein Zweifamilienhaus, wenn es nicht vollständig zu Wohnzwecken verwendet wird, solange
- die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt
und - die weiteren Räume, die neben den Wohnungen zu anderen Zwecken als Wohnzwecken benutzt werden, die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.
Mietwohngrundstück
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. Das gilt auch, wenn sich die Wohnungen in unterschiedlichen Gebäuden befinden.
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum setzt sich aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem dazugehörenden Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammen.
Herrichtung für steuerbefreite Zwecke
Nur bei unbebauten und bebauten Grundstücken des Grundvermögens: Das Grundstück ist steuerfrei, sobald es für den steuerbefreiten Zweck hergerichtet wird.
Tragen Sie bitte in Zeile 17 den Anteil der voraussichtlichen Verwendung für steuerbefreite Zwecke in Prozent bezogen auf das gesamte Grundstück sowie in Zeile 18 die zutreffende Nummer der Grundsteuerbefreiung.
Angaben zum Grund und Boden
Füllen Sie bitte immer die Angaben zum Grund und Boden aus und tragen Sie sämtliche zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke ein.
Geben Sie im Bereich "Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkungen und Flurstück(e)" auch Flächen an, die vollständig oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Die dazugehörigen Angaben zu einer Grundsteuerbefreiung machen Sie bitte auf der Teilseite "Angaben bei vollständiger Grundsteuerbefreiung".
Sind Sie (wirtschaftliche) Eigentümerin oder (wirtschaftlicher) Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden, sind nur Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ab Zeile 38 ff. der Teilseite "Gebäude auf fremden Grund und Boden / Erbbaurecht" erforderlich.
Flurstück(e)
Tragen Sie bitte die Katasterangaben zu Ihrem Flurstück ein:
- den Namen der Gemeinde, in der das Flurstück liegt
- die gesamte Fläche des Flurstücks
- den Namen der Gemarkung, in der das Flurstück liegt
- die Nummer des Flurstücks (Zähler / Nenner)
- das Grundbuchblatt
- den Anteil (Zähler / Nenner) des Flurstücks, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört.
Diese Angaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag.
Angabe Gemeinde
Tragen Sie bitte die Gemeinde ein, in der das Flurstück liegt.
Fläche in m²
Tragen Sie bitte die gesamte Fläche des Flurstücks in m² ein.
Hinweis bei Grundsteuerbefreiung:
Bei vollständig oder teilweise steuerfreien Flächen des Grund und Bodens tragen Sie bitte ebenfalls die gesamte Fläche des Flurstücks, also sowohl die steuerpflichtige als auch die steuerfreie Fläche, ein.
Bei vollständiger Grundsteuerbefreiung machen Sie bitte Ihre Angaben unter „3 - Angaben bei vollständiger Grundsteuerbefreiung“.
Bei teilweiser Grundsteuerbefreiung machen Sie bitte bei unbebauten Grundstücken Ihre Angaben zur teilweisen steuerbefreiten Fläche im Abschnitt „Bei unbebauten Grundstücken mit teilweiser Grundsteuerbefreiung“. Bei bebauten Grundstücken wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) das Feld in Zeile 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zur Größe der steuerfreien Fläche und zum Grund der Befreiung (zum Beispiel „öffentlicher Verkehrsweg“).
Gemarkung
Tragen Sie bitte die Gemarkung ein, in der sich das Flurstück befindet.
Flurstück: Nenner
Nicht jede Flurstücksnummer hat auch einen Nenner. Lassen Sie bitte in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler
Geben Sie bitte bei „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Zähler / Nenner)“ an, zu welchem Anteil das Flurstück zur wirtschaftlichen Einheit gehört.
In der Regel ist das gesamte Flurstück zu 100 % (= Zähler: 1 und Nenner: 1) der wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen. Gehört nur ein Teil des Flurstücks zur wirtschaftlichen Einheit (z. B. bei Eigentumswohnungen), ist z. B. der Miteigentumsanteil laut Grundbuch oder eine anteilige Flurstücksfläche anzugeben. Die Eingabe des Nenners ist maximal siebenstellig möglich. Einen Miteigentumsanteil mit mehr als sieben Stellen im Nenner (zum Beispiel 456.789 (Zähler) / 10.000.000 (Nenner)) können Sie beispielsweise wie folgt eintragen:
- 45678,9 (Zähler) / 1.000.000 (Nenner)
- 4567,89 (Zähler) / 100.000 (Nenner)
- 456,789 (Zähler) / 10.000 (Nenner).
Falls die wirtschaftliche Einheit aus mehreren verschiedenen Anteilen am gleichen Flurstück besteht, tragen Sie das Flurstück bitte mehrmals mit dem jeweiligen Anteil ein. Ein Beispiel hierzu finden Sie am Ende dieses Abschnittes vor den Erläuterungen zu „Weitere Flurstücke“.
Vom Finanzamt wird bei der Berechnung des Äquivalenzbetrags nur der zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil des Flurstücks berücksichtigt.
Beispiel 1: Es handelt sich um eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Gesamtfläche des Flurstücks ist 1.500 m². Zum Wohnungseigentum gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Flurstücks sind 1.500 m² und als zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil ist „333/10.000“ einzutragen.
| Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
|---|---|
| Gemeinde | Mustergemeinde |
| Fläche in m² | 1500 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Flurstück: Zähler | 145 |
| Flurstück: Nenner | |
| Grundbuchblatt | 4567 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 333,00000 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 10000 |
Beispiel 2: Ehegatten sind je zur Hälfte Eigentümer eines Flurstücks 1 (Gesamtfläche: 500 m²), zu dem 1/10 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche eines Flurstücks 2 (Gesamtfläche: 100 m², davon zählen 10 m² zur wirtschaftlichen Einheit der Ehegatten) gehört.
Als Fläche zu Flurstück 1 sind „500 m²“ und zu Flurstück 2 „100 m²“ einzutragen. Als Anteil zu Flurstück 1 ist „1/1“ und zu Flurstück 2 ist der Miteigentumsanteil „1/10“ einzutragen. Das Eigentumsverhältnis (hier Ehegatten/Lebenspartner) wird im Hauptvordruck (BayGrSt 1) in Teilseite „3 – Angaben zu Eigentümer/innen“ in Zeile 11 abgefragt. Die Anteile der Ehegatten an der wirtschaftlichen Einheit (Grundstück) sind im Hauptvordrucks (BayGrSt 1) in Teilseite „3 – Angaben zu Eigentümer/innen“ in den Zeilen 31 und 51 anzugeben (hier jeweils „1/2“).
| Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
|---|---|
| Gemeinde | Mustergemeinde |
| Fläche in m² | 500 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Flurstück: Zähler | 25 |
| Flurstück: Nenner | 3 |
| Grundbuchblatt | 6789 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 1,00000 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 1 |
| Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
|---|---|
| Gemeinde | Mustergemeinde |
| Fläche in m² | 100 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Flurstück: Zähler | 25 |
| Flurstück: Nenner | 2 |
| Grundbuchblatt | 6754 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 1,00000 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 10 |
Beispiel 3: Von einem 7.500 m² großen Flurstück (amtliche Fläche) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft werden 400 m² für den Wohnteil des Betriebs und die übrigen 7.100 m² land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der Wohnteil ist als Grundstück im Grundvermögen zu behandeln. Als Fläche des Flurstücks sind 7.500 m² und als zur wirtschaftlichen Einheit Wohnteil gehörender Anteil ist 4/75 (oder 400/7500) einzutragen.
Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist in der separaten Grundsteuererklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dort in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)) zu erfassen.
| Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
|---|---|
| Gemeinde | Mustergemeinde |
| Fläche in m² | 7500 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Flurstück: Zähler | 34 |
| Flurstück: Nenner | 2 |
| Grundbuchblatt | 1234 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 4,00000 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 75 |
Beispiel 4: Das Wohnungseigentum und der zugehörige Tiefgaragenstellplatz befinden sich auf ein und demselben Flurstück (amtliche Fläche 12.000 m²). Sie haben jeweils einen eigenen Miteigentumsanteil am Flurstück. Sie stehen auf zwei verschiedenen Grundbuchblättern. Tragen Sie bitte in diesem Fall das Flurstück zweimal ein und geben die Fläche des Flurstücks jeweils mit 12.000 m² und den jeweils entsprechenden Miteigentumsanteil unter „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil“ an.
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner
Geben Sie bitte bei „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Zähler / Nenner)“ an, zu welchem Anteil das Flurstück zur wirtschaftlichen Einheit gehört.
Beispiel 1: Es handelt sich um eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Gesamtfläche des Flurstücks ist 1.500 m². Zum Wohnungseigentum gehören ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Flurstücks sind 1.500 m² und als Anteil "333/10.000" einzutragen.
| Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
|---|---|
| Gemeinde | Mustergemeinde |
| Fläche in m² | 1500 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Flurstück: Zähler | 145 |
| Flurstück: Nenner | |
| Grundbuchblatt | 4567 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 333,00000 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 10000 |
Beispiel 2: Ehegatten oder Lebenspartner sind je zur Hälfte Eigentümer eines Flurstücks 1 (Gesamtfläche: 500 m²), zu dem 1/10 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche auf Flurstück 2 (Gesamtfläche: 100 m², wovon 10 m² zu der wirtschaftlichen Einheit (z. B. "Einfamilienhaus") zählen gehört. Als Fläche zu Flurstück 1 sind "500 m²" und zu Flurstück 2 "100 m²" einzutragen. Als Anteil zu Flurstück 1 ist "1/1" und zu Flurstück 2 der Miteigentumsanteil "1/10" einzutragen. Die Eigentumsverhältnisse werden im Hauptvordruck (BayGrSt 1) in Zeile 11 abgefragt. Die Anteile der Ehegatten oder Lebenspartner am Grundstück werden in den Zeilen 30 und 49 angegeben (hier jeweils "1/2").
| Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
|---|---|
| Gemeinde | Mustergemeinde |
| Fläche in m² | 500 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Flurstück: Zähler | 25 |
| Flurstück: Nenner | 3 |
| Grundbuchblatt | 6789 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 1,00000 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 1 |
| Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
|---|---|
| Gemeinde | Mustergemeinde |
| Fläche in m² | 100 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Flurstück: Zähler | 25 |
| Flurstück: Nenner | 2 |
| Grundbuchblatt | 6754 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 1,00000 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 10 |
Beispiel 3: Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft befindet sich auf einem insgesamt 7.500 m² großen Flurstück. Hiervon entfallen 400 m² auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil des Betriebs. Die übrigen 7.100 m² werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Als Fläche des Flurstücks sind 7.500 m² und als Anteil ist 4/75 (oder 400/7500) einzutragen.
Die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist in der Grundsteuererklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dort in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)) zu erfassen.
| Angaben zum Grund und Boden Flurstück(e): | Eintrag |
|---|---|
| Gemeinde | Mustergemeinde |
| Fläche in m² | 7500 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Flurstück: Zähler | 34 |
| Flurstück: Nenner | 2 |
| Grundbuchblatt | 1234 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler | 4,00000 |
| Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner | 75 |
Ein räumlich abgrenzbarer Teil des Flurstücks wird für steuerbefreite Zwecke verwendet
Nehmen Sie bitte Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird.
Tragen Sie für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes die folgenden Daten ein:
- die Bezeichnung / Verwendungsweise
- die steuerbefreite Fläche
- die Nummer der Steuerbefreiung
Ein räumlich abgrenzbarer Teil des Flurstücks wird für steuerbefreite Zwecke verwendet
Nehmen Sie bitte Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird.
ausschließlich steuerpflichtige Fläche des Grund und Bodens in m²
Tragen Sie bitte die zur wirtschaftlichen Einheit gehörende, abgrenzbare Fläche des Grund und Bodens ein, die ausschließlich für steuerpflichtige Zwecke benutzt wird. Dazu zählt auch die unmittelbar einem vollständig steuerpflichtigen Gebäude zuzuordnende Fläche des Grund- und Bodens. Erstreckt sich die steuerpflichtige Nutzung auf den Grund und Boden mehrerer Flurstücke, kann die steuerpflichtige Fläche in einer Summe angegeben werden.
Hinweis: Die Berechnung der Fläche des Grund und Bodens, die weder ausschließlich steuerpflichtigen noch ausschließlich steuerbefreiten Zwecken dient, wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen. Hierfür müssen Sie keine Angaben machen. Dazu zählt auch die Fläche des Grund und Bodens, die einem Gebäude dient, welches sowohl für steuerpflichtige als auch steuerfreie Zwecke genutzt wird.
ausschließlich steuerbefreite Fläche des Grund und Bodens in m²
Tragen Sie bitte die zur wirtschaftlichen Einheit gehörende, abgrenzbare Fläche des Grund und Bodens ein, die ausschließlich für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Dazu zählt auch die unmittelbar einem vollständig steuerbefreiten Gebäude zuzuordnende Fläche des Grund- und Bodens. Erstreckt sich die steuerbefreite Nutzung auf den Grund und Boden mehrerer Flurstücke, kann die steuerbefreite Fläche in einer Summe angegeben werden.
Hinweis: Die Berechnung der Fläche des Grund und Bodens, die weder ausschließlich steuerpflichtigen noch ausschließlich steuerbefreiten Zwecken dient, wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen. Hierfür müssen Sie keine Angaben machen. Dazu zählt auch die Fläche des Grund und Bodens, die einem Gebäude dient, welches sowohl für steuerpflichtige als auch steuerfreie Zwecke genutzt wird.
Bezeichnung / Verwendungsweise
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihre Fläche des Grund und Bodens.
steuerbefreite Fläche in m²
Tragen Sie bitte die zur wirtschaftlichen Einheit gehörende, abgrenzbare Fläche des Grund und Bodens ein, die ausschließlich für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Dazu zählt auch die unmittelbar einem vollständig steuerbefreiten Gebäude zuzuordnende Fläche des Grund- und Bodens. Erstreckt sich die steuerbefreite Nutzung auf den Grund und Boden mehrerer Flurstücke, kann die steuerbefreite Fläche in einer Summe angegeben werden.
Hinweis: Die Berechnung der Fläche des Grund und Bodens, die weder ausschließlich steuerpflichtigen noch ausschließlich steuerbefreiten Zwecken dient, wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen. Hierfür müssen Sie keine Angaben machen.
Nummer der Steuerbefreiung
Kreuzen Sie bitte die Nummer der zutreffenden Steuerbefreiung an.
Erläuterung zur Gesamtsumme
Dies ist die Summe der gesamten Fläche(n) aller angegebenen Flurstücke. Der "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil" ist hierbei nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Angaben in der Erklärung:
- Fläche des Flurstücks 11.000 m²
- Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler, Nenner 1 / 2
Als Gesamtsumme der Flurstücksfläche(n) werden hier 11.000 m² angezeigt. Vom Finanzamt wird aber nur die zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Fläche von 5.500 m² (11.000 m² × 1/2 = 5.500 m²) berücksichtigt.
Erläuterung zur Summe
Dies ist die Summe der gesamten Fläche(n) aller angegebenen Flurstücke. Der "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil" ist hierbei nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Fläche des Flurstücks 11.000 m²
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler, Nenner 1 / 2
Als Summe der Flurstücksfläche(n) werden 11.000 m² ausgewiesen.
Zur wirtschaftlichen Einheit gehören 5.500 m². Vom Finanzamt werden 5.500 m² berücksichtigt.
Angaben zu Gemarkung(en) und Flurstück(en)
Sofern für Ihre wirtschaftliche Einheit zwei unterschiedliche zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteile auf zwei Grundbuchblättern für dasselbe Flurstück vorliegen, tragen Sie diese bitte getrennt ein.
Beispiel:
Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz befinden sich auf ein und demselben Flurstück (amtliche Fläche 12.000 m²). Es liegen jedoch dafür zwei getrennte Grundbuchblätter mit jeweils einem eigenen Miteigentumsanteil vor. Tragen Sie bitte die Fläche des Flurstücks bei beiden Einträgen mit 12.000 m² ein und geben Sie jeweils das dazugehörige Grundbuchblatt (sofern vorhanden) und den entsprechenden Miteigentumsanteil unter „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil“ an. Vom Finanzamt werden nur die jeweils zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteile des Flurstücks berücksichtigt.
Zusätzliche Angabe bei einer Fläche des Grund und Bodens von mehr als 10.000 m²
Übersteigt die gesamte Fläche aller Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit 10.000 m², geben Sie bitte die Fläche des gesamten Grund und Bodens an, die bebaut oder befestigt ist. Es ist sowohl die steuerbefreite als auch die steuerpflichtige Fläche aller Flurstücke zu berücksichtigen. Gehört nur ein Teil der Flurstücksfläche aus z. B. Zeile 4 zum Grund und Boden der wirtschaftlichen Einheit (die Zeile 4 ist zu finden im Abschnitt „Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkungen und Flurstück(e)“ unter „Angaben zu Gemarkung(en) und Flurstück(en)“), rechnen Sie bitte die gesamte Fläche des Flurstücks, die bebaut oder befestigt ist, auf Ihren Anteil herunter und geben diese Fläche an (bebaute bzw. befestigte Fläche × zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil aus Zeile 6 = Angabe für Zeile 19). Die Zeile 6 ist zu finden im Abschnitt „Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkungen und Flurstück(e)“ unter „Angaben zu Gemarkung(en) und Flurstück(en)“.
Bebaut ist jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist. Dabei bleiben Flächen von Baukonstruktionen wie Kellerlichtschächte, Dachüberstände, Vordächer, Sonnenschutzkonstruktionen sowie nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundene Baukonstruktionen (z. B. Außentreppen und Außenrampen) unberücksichtigt.
Befestigt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, dessen Oberfläche durch Walzen, Stampfen, Rütteln oder Aufbringen von Baustoffen so verändert wurde, dass Niederschlagswasser nicht oder unter erschwerten Bedingungen versickern oder vom Boden aufgenommen werden kann. Darunter fallen z. B. Wege, Straßen, Plätze, Höfe, Stellplätze und Gleisanlagen, deren Grundstücksflächen insbesondere mit Asphaltdeckschichten, Betondecken, bituminösen Decken, Plattenbelägen, Pflasterungen (auch Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Basaltpflaster), Rasengittersteinen oder wassergebundenen Decken (aus Kies, Splitt, Schotter, Schlacke oder Ähnliches) bedeckt sind.
Angaben zu Gebäuden / Gebäudeteilen
Füllen Sie bitte die Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ab Zeile 20 ff. aus, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines bebauten Grundstücks sind.
Falls Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden sind, müssen Sie ebenfalls Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen machen.
Tragen Sie bitte alle Gebäude /bzw. Gebäudeteile, insbesondere, wenn sie unterschiedlich genutzt werden, getrennt ein.
Machen Sie bitte hingegen keine Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 m² haben. In diesem Fall gilt das Grundstück als unbebaut.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht
- für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 m² Gebäudefläche haben
- wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 m² beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungseigentum und / oder Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber insgesamt mehr als 30 m² Gebäudefläche hat.
Falls Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grund und Bodens mit fremdem Gebäude sind, müssen Sie keine Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen machen.
Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für Zwecke des Zivilschutzes, beachten Sie bitte den Hilfetext der Teilseite „6 - Zivilschutz“.
Für die Frage, ob eine Gebäudefläche als Wohn- oder Nutzfläche eingetragen werden muss, beachten Sie bitte den Hilfetext zu Unterscheidung zwischen Wohnfläche und Nutzfläche
.
Für die Gebäudefläche von Garagen, Tiefgaragen und Nebengebäuden beachten Sie bitte in jedem Fall die Hilfetexte zu Nutzfläche in m² sowie Nutzfläche von Garagen bzw. Tiefgaragen bzw. Nutzfläche von Nebengebäuden.
Unterscheidung zwischen Wohnfläche und Nutzfläche
Wird ein Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, wird die gesamte Gebäudefläche inkl. Zubehörräume (z. B. Kellerräume, Heizungsräume) nach der Wohnflächenverordnung ermittelt. Beachten Sie dazu bitte die Ausführungen zu „Wohnfläche in m²“ in dieser Anleitung.
Die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer gilt als Wohnnutzung.
Wird ein Gebäude ausschließlich zu anderen Zwecken als Wohnzwecken (z. B. gewerbliche oder freiberufliche Zwecke) genutzt, wird für das gesamte Gebäude die Nutzfläche benötigt. Beachten Sie zur Ermittlung der Nutzfläche bitte die Ausführungen zu „Nutzfläche in m²“ in dieser Anleitung.
In einem Gebäude, das teilweise für Wohnzwecke und teilweise für andere Zwecke genutzt wird (gemischt genutztes Gebäude; z. B. ein Laden im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen), werden die Flächen je nach Nutzung unterschiedlich ermittelt. Dies bedeutet, dass Zubehörräume unterschiedlich behandelt werden, je nachdem welcher Fläche sie dienen bzw. zugeordnet sind.
Stehen Räume leer, kommt es darauf an, für welche Nutzung die leer stehenden Räume vorgesehen sind. Bei einer geänderten Nutzungsabsicht muss diese objektiv erkennbar sein.
Bezeichnung
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihr Gebäude bzw. Ihre Gebäudeteile, wie z. B. Einfamilienhaus, Wohnung Nr. 3, Arztpraxis, Tiefgarage Nr. 5., Bürogebäude Lageplannr. 4.
Tragen Sie bitte alle Gebäude bzw. Gebäudeteile, insbesondere, wenn sie unterschiedlich genutzt werden, getrennt ein.
Wohnfläche in m²
Die Wohnfläche (Umfang und Ermittlung) ergibt sich aus der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung. Sie können die Wohnfläche in der Regel selbst händisch ausmessen. Die Wohnfläche ist auch in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung, oder in (Gebäude-)Versicherungs- bzw. Finanzierungsunterlagen ersichtlich. Bei Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich.
Tragen Sie bitte die auf volle m² nach unten abgerundete Wohnfläche ein.
Genauere Ausführungen zum Umfang und Ermittlung der Wohnfläche finden Sie hier.
Für die Frage, ob eine Gebäudefläche als Wohn- oder Nutzfläche eingetragen werden muss, beachten Sie bitte den Hilfetext zu Unterscheidung zwischen Wohnfläche und Nutzfläche.
Wohnfläche
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Bei Wohnheimen sind dies auch die Grundflächen der Räume, die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen sind.
Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von:
- Wintergärten
- Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
- Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören
- häuslichen Arbeitszimmern, welche über die zu Wohnzwecken dienenden Räume zugänglich sind
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen (Vorderkante der Bekleidung) zu ermitteln.
Bei der Ermittlung sind die Flächen einzubeziehen von:
- Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen
- Fuß-, Sockel- und Schrammleisten
- fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen
- freiliegenden Installationen
- Einbaumöbeln
- nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern
Bei der Ermittlung sind die Flächen nicht einzubeziehen von:
- Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt
- Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze
- Türnischen
- Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind
Die Grundflächen von
- Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
- Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
- nicht beheizten Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
- Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte,
anzurechnen.
Die Grundflächen von Zubehörräumen müssen Sie nicht in der Erklärung eintragen (auch nicht als Nutzfläche). Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt
- Abstellräume außerhalb der Wohnung
- Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
- Waschküchen und Trockenräume außerhalb der Wohnung
- Bodenräume
- Heizungsräume
Die nach der Wohnflächenverordnung nicht zur Wohnfläche gehörenden Flächen bleiben bei der Grundsteuererklärung außer Betracht, soweit diese im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen. Das heißt, es wird in diesem Fall nur die Wohnfläche angegeben.
Hinweis: Die Wohnfläche ist nicht auch als Nutzfläche einzutragen.
Nutzflächen von Garagen und Nebengebäuden sind grundsätzlich anzusetzen. Beachten Sie hierzu bitte die Hilfetexte zu Nutzfläche in m² sowie Nutzfläche von Garagen bzw. Tiefgaragen bzw. Nutzfläche von Nebengebäuden.
Nutzfläche in m²
Die Nutzfläche kann in einem geeigneten Verfahren, in aller Regel nach der DIN 277, ermittelt werden.
Tragen Sie bitte die auf volle m² nach unten abgerundete Nutzfläche ein.
Genauere Ausführungen zum Umfang und Ermittlung der Nutzfläche finden Sie hier .
Für die Frage, ob eine Gebäudefläche als Wohn- oder Nutzfläche eingetragen werden muss, beachten Sie bitte den Hilfetext zu Unterscheidung zwischen Wohnfläche und Nutzfläche.
Nutzfläche
Zur Nutzfläche gehören beispielsweise die Flächen von:
- Teeküchen, Speiseräumen
- Büroräumen, Besprechungsräumen
- Werkhallen, Laboren
- Lagerhallen, Verkaufsräumen
- Ausstellungsräumen, Bühnenräumen, Sporträumen
- Räumen für medizinische Untersuchungen / Behandlungen
- Abstellräumen, Sanitärräumen, Umkleideräumen sowie Serverräumen für Elektronische Datenverarbeitung (EDV)
Die Nutzfläche umfasst nicht die
- Konstruktions-Grundflächen, z. B. Wände, Pfeiler
- Technische Funktionsflächen, z. B. Lagerflächen für Brennstoffe
- Verkehrsflächen, z. B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen
- Die Grundflächen von Zubehörräumen im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung, z. B. Kellerräume einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses mit reiner Wohnnutzung
Nutzfläche von Garagen bzw. Tiefgaragen
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen nicht zu einer Wohnnutzung, wird die Fläche immer voll angesetzt. Für diese Fälle gibt es keinen Freibetrag.
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen hingegen zu einer Wohnnutzung und befinden sich diese in unmittelbarer Nähe zu dieser Wohnung, bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 m² außer Ansatz. Soweit die Fläche 50 m² übersteigt, wird sie angesetzt. Tragen Sie bitte nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 50 m², tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m² ein.
Stellplätze im Freien und Carports werden nicht angesetzt.
Hinweis: Die zum Stellplatz gehörende (anteilige) Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche in den Zeilen 4 ff. auf der Teilseite „1 - Angaben zum Grund und Boden“ zu berücksichtigen.
Gehören die Wohnung und die Stellplätze nicht zur gleichen wirtschaftlichen Einheit, muss der Stellplatz der Wohnung zudem rechtlich zugeordnet sein, damit der Freibetrag von 50 m² gewährt wird. Eine rechtliche Zuordnung liegt vor, wenn die Wohnung und der Stellplatz entweder dinglich (z. B. einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehören ein Einfamilienhaus mit Garage oder ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz) oder vertraglich (z. B. eine Eigentümerin oder ein Eigentümer vermietet eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz an eine Mieterin oder einen Mieter) miteinander verknüpft sind.
Nutzfläche von Nebengebäuden
Gehören Nebengebäude nicht zu einer Wohnnutzung, wird die Fläche immer voll angesetzt. Für diese Fällen gibt es keinen Freibetrag.
Hinweis: Die zum Nebengebäude gehörende (anteilige) Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche in den Zeilen 4 ff. auf der Teilseite „1 - Angaben zum Grund und Boden“ zu berücksichtigen.
Nutzfläche von Garagen bzw. Tiefgaragen oder Kellerräumen
Bitte beachten Sie bei Wohnnutzung:
Bei Garagen und Nebengebäuden können Sie Freibeträge abziehen. Wie geht das?
Kellerräume müssen Sie nicht angeben. Weitere Informationen
Nutzfläche von Nebengebäuden
Gehören Nebengebäude nicht zu einer Wohnnutzung, wird die Fläche immer voll angesetzt. Für diese Fällen gibt es keinen Freibetrag.
Hinweis: Die zum Nebengebäude gehörende (anteilige) Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche in den Zeilen 4 ff. auf der Teilseite „1 - Angaben zum Grund und Boden“ zu berücksichtigen.
Nutzfläche von Garagen bzw. Tiefgaragen
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen nicht zu einer Wohnnutzung, wird die Fläche immer voll angesetzt. Für diese Fälle gibt es keinen Freibetrag.
Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen hingegen zu einer Wohnnutzung und befinden sich diese in unmittelbarer Nähe zu dieser Wohnung, bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 m² außer Ansatz. Soweit die Fläche 50 m² übersteigt, wird sie angesetzt. Tragen Sie bitte nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 50 m² übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 50 m², tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m² ein.
Stellplätze im Freien und Carports werden nicht angesetzt.
Hinweis: Die zum Stellplatz gehörende (anteilige) Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche in den Zeilen 4 ff. auf der Teilseite „1 - Angaben zum Grund und Boden“ zu berücksichtigen.
Gehören die Wohnung und die Stellplätze nicht zur gleichen wirtschaftlichen Einheit, muss der Stellplatz der Wohnung zudem rechtlich zugeordnet sein, damit der Freibetrag von 50 m² gewährt wird. Eine rechtliche Zuordnung liegt vor, wenn die Wohnung und der Stellplatz entweder dinglich (z. B. einer Eigentümerin oder einem Eigentümer gehören ein Einfamilienhaus mit Garage oder ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz) oder vertraglich (z. B. eine Eigentümerin oder ein Eigentümer vermietet eine Wohnung zusammen mit einem Stellplatz an eine Mieterin oder einen Mieter) miteinander verknüpft sind.
Nutzfläche von Nebengebäuden
Gehören Nebengebäude nicht zu einer Wohnnutzung, wird die Fläche immer voll angesetzt. Für diese Fällen gibt es keinen Freibetrag.
Hinweis: Die zum Nebengebäude gehörende (anteilige) Fläche des Grund und Bodens ist immer vollständig bei der Flurstücksfläche in den Zeilen 4 ff. auf der Teilseite „1 - Angaben zum Grund und Boden“ zu berücksichtigen.
Kellerräume bei Wohnnutzung
Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen.
Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt
- Abstellräume außerhalb der Wohnung
- Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
- Waschküchen und Trockenräume außerhalb der Wohnung
- Bodenräume
- Heizungsräume
Die Flächen dieser Räume, soweit diese im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen, müssen Sie weder bei Wohnfläche noch bei Nutzfläche angeben.
Ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes / Gebäudeteils wird für steuerbefreite Zwecke verwendet
Tragen Sie bitte bei bebauten Grundstücken folgende Angaben zu dem jeweiligen Gebäude / Gebäudeteil ein:
- die Bezeichnung / Verwendungsweise
- die steuerbefreite Wohn- bzw. Nutzfläche
- die Nummer der Steuerbefreiung
Hinweis für bebaute Grundstücke, wenn eine Steuerbefreiung nur für einen Teil des Grund und Bodens vorliegt:
Machen Sie in diesem Fall Ihre Angaben bitte zu dem jeweiligen Flurstück auf der Teilseite „1 – Angaben zum Grund und Boden“.
Bezeichnung / Verwendungsweise
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihre Fläche der Gebäude bzw. Gebäudeteile (z. B. Sporthalle, Realschule, Rathaus).
steuerbefreite Wohnfläche m²
Tragen Sie bitte die Wohnfläche ein, die für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Die Ermittlung der (anteiligen) steuerbefreiten Fläche des Grund und Bodens wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen.
steuerbefreite Nutzfläche in m²
Tragen Sie bitte die Nutzfläche ein, die für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Die Ermittlung der (anteiligen) steuerbefreiten Fläche des Grund und Bodens wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen.
Nicht einheitliche Ermäßigung von steuerpflichtigen Gebäuden / Gebäudeteilen
Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil der steuerpflichtigen Gebäude / Gebäudeteile vor, füllen Sie bitte die Zeilen 20 ff. im Abschnitt „Gebäude / Gebäudeteil“ aus. Dasselbe gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil und zusätzlich die Voraussetzungen für eine weitere Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für alle Gebäude / Gebäudeteile vorliegen.
Tragen Sie bitte folgende Angaben zu dem jeweiligen Gebäude bzw. Gebäudeteil ein:
- die Bezeichnung / Verwendungsweise
- die ermäßigte Wohn- bzw. Nutzfläche
- die Nummer der Ermäßigung
Steuerfreie Gebäude bzw. Gebäudeteile, die auch gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl erfüllen würden, sind nicht einzutragen.
Bezeichnung / Verwendungsweise
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihre Gebäude bzw. Gebäudeteile.
ermäßigte Wohnfläche in m²
Tragen Sie bitte die Wohnfläche ein, für die die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl vorliegen.
ermäßigte Nutzfläche in m²
Tragen Sie bitte die Nutzfläche ein, für die die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl vorliegen.
Hinweis: Eine Ermäßigung von Nutzflächen kommt nur bei einer Ermäßigung aufgrund Denkmalschutz in Betracht.
Nummer der Ermäßigung
Wählen Sie bitte die Nummer der zutreffenden Ermäßigung aus.
Zivilschutz
Tragen Sie bitte alle Gebäudeflächen von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen ein, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden. Die Flächen sind auf der Teilseite "2 - Angaben zu Gebäuden / Gebäudeteilen" nicht zu berücksichtigen.
Zusätzliche Angabe bei neuem Wohnungs-/ Teileigentum
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung zusammen mit dem dazugehörenden Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Teileigentum
Teileigentum ist das Sondereigentum an Räumen eines Gebäudes, die nicht Wohnzwecken dienen, zusammen mit dem dazugehörenden Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Wohnungseigentum und Teileigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs und dessen Eintragung. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Wohnungs- oder Teileigentum hingegen bereits dann entstanden, wenn die Teilungserklärung beurkundet ist und die Anlegung des Grundbuchs beantragt werden kann.
Gebäude auf fremden Grund und Boden / Erbbaurecht
Ein „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ liegt vor, wenn die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes nicht gleichzeitig auch die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grund und Bodens oder des Erbbaurechts ist, auf dem das Gebäude steht. „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ und „Grund und Boden mit fremdem Gebäude“ bilden jeweils eigene wirtschaftliche Einheiten.
Haben Sie ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden kreuzen Sie bitte Zeile 38 an.
Hinweis: Ein Gebäude, das Sie als Erbbauberechtigte bzw. als Erbbauberechtigter im Erbbaurecht errichtet haben, ist kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sondern es ist das Bauwerk in Ausübung des Erbbaurechts. Beachten Sie bitte in diesem Fall die Ausführungen zu „Erbbaurecht“ in dieser Anleitung.
Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Grund und Bodens mit fremdem Gebäude, kreuzen Sie bitte Zeile 39 an und tragen den Namen und die Anschrift der (wirtschaftlichen) Eigentümerin oder des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes in den Zeilen 41 bis 47 ein.
Bei mehreren (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen bzw. Eigentümern müssen Sie nur eine bzw. einen davon eintragen.
Gehört das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechts der bzw. dem Erbbauberechtigten, beachten Sie bitte die untenstehenden Ausführungen zum Erbbaurecht und nicht die Ausführungen zu „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“.
Das Erbbaurecht ist das dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht kann veräußert und vererbt werden. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belastete Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.
Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer
- des Erbbaurechts (inklusive Gebäude im Erbbaurecht) wird als Erbbauberechtigte bzw. Erbbauberechtigter,
- des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück) wird als Erbbauverpflichtete bzw. Erbbauverpflichteter
bezeichnet.
Kreuzen Sie bitte Zeile 40 an und tragen in den Zeilen 41 bis 47 den Namen und die Anschrift der Erbbauverpflichteten bzw. des Erbbauverpflichteten ein. Bei mehreren Erbbauverpflichteten müssen Sie nur eine bzw. einen davon eintragen. Die Erbbauverpflichteten bzw. die/der Erbbauverpflichtete muss bei Bedarf bei der Abgabe der Grundsteuererklärung mitwirken.
Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)
Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)
Fügen Sie bitte dem Hauptvordruck (BayGrSt 1) die Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) bei, wenn es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt. Wenn Sie eine Tierhaltung betreiben, fügen Sie bitte zusätzlich zur Anlage Land- und Forstwirtschaft die Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) bei.
Tragen Sie bitte alle Eigentumsflächen (auch Teilflächen) des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die Ihnen bzw. der Personengemeinschaft (z. B. Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehören, in die Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) ein und wählen Sie eine entsprechende Nutzung aus.
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
- einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt)
- Kleingärten und Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
- Flächen mit Photovoltaikanlagen, wenn die Flächen zuvor zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört haben und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht dauerhaft aufgegeben werden soll.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke werden dem Eigentümer, nicht dem Nutzer zugerechnet.
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
- Wohngebäude einschließlich des zugehörigen Grund und Bodens
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden
- nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile
Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke
Definition Grundbesitz
Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) wird nachfolgend als Grundbesitz bezeichnet.
Kreuzen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung an, wenn Ihr Grundbesitz vollständig von der Grundsteuer befreit ist.
Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- Religionsgemeinschaften
Der Grundbesitz bestimmter begünstigter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für steuerbefreite Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.
Als Ergänzung zur Steuerbefreiung Nummer 18:
§ 4 Nummer 1 Grundsteuergesetz:
Grundbesitz, der dem Gottesdienst
- einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder
- einer jüdischen Kultusgemeinde
gewidmet ist.
§ 4 Nummer 2 Grundsteuergesetz:
Bestattungsplätze
§ 4 Nummer 3 Buchstabe a Grundsteuergesetz:
Dem öffentlichen Verkehr dienende
- Straßen,
- Wege,
- Plätze,
- Wasserstraßen,
- Häfen und
- Schienenwege.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, z. B. Brücken, Stellwerke.
§ 4 Nummer 3 Buchstabe b Grundsteuergesetz:
Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen.
Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.
§ 4 Nummer 3 Buchstabe c Grundsteuergesetz:
Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken
§ 4 Nummer 4 Grundsteuergesetz:
Grundflächen, die mit Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände bebaut sind.
Die Einrichtungen müssen dem Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse dienen.
Hinweis: Sind bei (Teil-)Flächen die Voraussetzungen für unterschiedliche Grundsteuerbefreiungen gleichzeitig erfüllt, ist die Grundsteuerbefreiung auszuwählen, die überwiegt. In diesem Fall erläutern Sie bitte im Hauptvordruck (BayGrSt 1) auf der Teilseite „Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ die unterschiedlichen Grundsteuerbefreiungen mit den zugehörigen Flächen.
Hinweis: Änderungen der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse, die zu einer Änderung oder einem Wegfall der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung führen, müssen Sie dem Finanzamt mittels Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit Anlagen) anzeigen. Die Änderungsanzeige bzw. die Steuererklärung ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr der Änderung(en) der tatsächlichen Verhältnisse folgt (§ 19 Grundsteuergesetz, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 Bayerisches Grundsteuergesetz).
Hinweis: Liegt eine andere Grundsteuerbefreiung als die hier genannten vor, wählen Sie bitte trotzdem eine der Auswahlmöglichkeiten 6 bzw. 16 bis 18 aus und wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) das Feld in Zeile 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zum Grund der Befreiung unter Angabe der Vorschrift des Grundsteuergesetzes.
Verwendung eines räumlich nicht abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke
Wählen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung für die überwiegende Nutzungsart aus, wenn das Grundstück teilweise für steuerbefreite Zwecke als auch für andere Zwecke benutzt wird, eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke aber nicht möglich ist. Beispielsweise bei einer Mehrzweckhalle ist die überwiegende Nutzungsart entscheidend. Die Nutzungsart ist überwiegend, wenn sie mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken überwiegt.
Hinweis: Liegt eine andere Grundsteuerbefreiung als die hier genannten vor, wählen Sie bitte trotzdem eine der Auswahlmöglichkeiten 6 bzw. 16 bis 18 aus und wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) das Feld in Zeile 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zur Größe der steuerfreien Fläche und zum Grund der Befreiung unter Angabe der Vorschrift des Grundsteuergesetzes.
Angaben zur Gemeinde
Tragen Sie bitte das Bundesland und die Gemeinde ein, in der das Flurstück bzw. die Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit liegt / liegen.
Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere hebeberechtigte Gemeinden, fügen Sie weitere Gemeinden mit Angabe des Bundeslandes hinzu und erklären Sie anschließend die Flurstücke, die sich in dieser Gemeinde befinden. Vergessen Sie bitte nicht den Haken bei „Mehrere hebeberechtigte Gemeinden“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) der Teilseite "2 – Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft" zu setzen.
Angaben zu den Flurstücken
Flurstücke unterschiedlicher Gemarkungen innerhalb einer Gemeinde sind zusammen bei einer Gemeinde einzutragen.
Tragen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Flurstück ein:
- den Namen der Gemarkung, in welcher das Flurstück liegt
- die Gemarkungsnummer
- das Flurstück (Zähler / ggf. Nenner)
- die amtliche Fläche
Diese Angaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag.
Tragen Sie bitte weitere Flurstücke dieser Gemeinde nach "Eintrag übernehmen" über „+Flurstück hinzufügen" bei den "Angaben zu den Flurstücken" ein.
Gemarkung
Die Gemarkung bezeichnet das Gebiet einer Gemeinde, in dem sich das Flurstück befindet.
Gemarkungsnummer
Die Gemarkungsnummer wird nach der Eingabe der Gemarkung automatisch ergänzt.
Flurstück: Nenner
Nicht jede Flurstücksnummer hat auch einen Nenner. Lassen Sie bitte in dem Fall das entsprechende Feld frei.
Amtliche Fläche
Für den Fall, dass Sie Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eines Flurstücks sind, tragen Sie bitte trotzdem im Feld „amtliche Fläche“ 100 % der amtlichen Fläche ein. Den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche tragen Sie bitte als Teilfläche in die entsprechenden Felder "Fläche der Nutzung" ein.
Beispiel 1:
| Angaben zu Flurstücken | Eingaben |
|---|---|
| laufende Nummer Flurstück | 1 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Gemarkungsnummer | 098150 |
| Flurstück: Zähler | 428 |
| Flurstück: Nenner | 12 |
| amtliche Fläche | 5000 |
Beispiel 2:
| Angaben zu Flurstücken | Eingaben |
|---|---|
| laufende Nummer Flurstück | 2 |
| Gemarkung | Mustergemarkung |
| Gemarkungsnummer | 098150 |
| Flurstück: Zähler | 125 |
| Flurstück: Nenner | |
| amtliche Fläche | 90000 |
Art der Nutzung
Tragen Sie bitte folgende Angaben zu den jeweiligen Teilflächen Ihres Flurstücks ein:
- die Nutzung
- die Fläche der Nutzung
- die Ertragsmesszahl
- die Bruttogrundfläche bestimmter Wirtschaftsgebäude
- die Durchflussmenge in l/s
Ihr Flurstück kann ganz oder mit Teilflächen zu verschiedenen Nutzungen zählen. Sind mehrere Nutzungen auf Ihrem Flurstück vorhanden, müssen Sie über „+Weitere Daten hinzufügen“ jeweils die weiteren Nutzungen auf diesem Flurstück hinzufügen. Wiederholen Sie diesen Vorgang so lange, bis Sie alle Nutzungen, die auf diesem Flurstück vorhanden sind, erklärt haben.
Nutzung
Ihr Flurstück kann im Ganzen oder mit Teilflächen zu einer oder mehreren verschiedenen Nutzungen zählen.
Wählen Sie bitte eine Nutzung aus der Liste aus:
Landwirtschaftliche Nutzung [1]
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland (mit Ausnahme der Nutzungen [4 bis 16] bzw. [21 bis 23]) genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit nur eine Teilfläche eines Flurstücks landwirtschaftlich genutzt wird, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen und Beispiele unter Ertragsmesszahl .
Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen auch Flächen mit Photovoltaikanlagen, die zugleich intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftetet werden (Photovoltaikanlagen der Kategorie I oder II nach der DIN SPEC 91434, sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen). Zur Eingliederung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beachten Sie bitte die Erläuterungen zu „Hofstelle [28]“ in diesem Hilfetext.
Forstwirtschaftliche Nutzung [2]
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden. Hierzu zählen sowohl die Holzboden- als auch die Nichtholzbodenfläche.
Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden wie z. B. Waldwege oder ständige Holzlagerplätze.
Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft [3]
Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.
Nicht zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen beispielsweise folgende Flächen:
- Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete)
- Wasserschutzgebiete
- Windkraftanlagengebiete
- Zonen II und III der Nationalparks
Weinbauliche Nutzung [4]
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen:
- die im Ertrag stehenden Rebanlagen
- die vorübergehend nicht bestockten Flächen
- die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung, zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle [28] zu erfassen. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu „Hofstelle [28]“ in diesem Hilfetext.
Geben Sie bitte bei Wirtschaftsgebäudeflächen der Fass- und Flaschenweinerzeugung zusätzlich die Bruttogrundfläche an. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu „Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]“ unter „Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]“ in diesem Hilfetext.
Gärtnerische Nutzung [5 bis 12]
Zu der gärtnerischen Nutzung zählen Flächen zum Anbau von:
- Gemüse
- Blumen- und Zierpflanzen
- Obst
- Baumschulerzeugnissen
Diese Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege, also Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen.
Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
- Gewächshäuser (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
- Folientunnel (begehbar)
- andere Kulturräume (z. B. Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, das heißt von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.
Gemüsebau im Freiland [5] und unter Glas oder Kunststoffen [6]
Zu der Nutzung Gemüsebau (im Freiland [5]; unter Glas oder Kunststoffen [6]) zählen:
- der Anbau von Gemüse
- der Anbau von Tee
- der Anbau von Gewürz- und Heilkräutern
- der Anbau von Zuckermais
- die Vermehrung von Gemüsesamen
Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung [1] aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland [7] und unter Glas oder Kunststoffen [8]
Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau (im Freiland [7]; unter Glas oder Kunststoffen [8]) zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
- Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beetpflanzen, Balkonpflanzen und Stauden
- Vermehrung von Blumensamen und Blumenzwiebeln
- Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
- Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
- Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.
Wählen Sie bitte Baumschulen [11] bzw. [12] aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
Obstbau im Freiland [9] und unter Glas oder Kunststoffen [10]
Zu der Nutzung Obstbau (im Freiland [9]; unter Glas oder Kunststoffen [10]) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren.
Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, ist eine landwirtschaftliche Nutzung [1].
Baumschulen im Freiland [11] und unter Glas oder Kunststoffen [12]
Zu der Nutzung Baumschulen (im Freiland [11]; unter Glas oder Kunststoffen [12]) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
- Nadel- und Laubgehölzen
- Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
- übrigen Baumschulgehölzen
- Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13]
Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wege, Spielflächen und Vereinshäuser, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Die Fläche eines Kleingartens zählt zu der Nutzung „Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13]“, wenn die Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube über 30 m² [14]
Die Gartenlaube wird unabhängig von ihrer Größe (bis 30 m² oder über 30 m²) nicht als Gebäude mit ihrer Bruttogrundfläche berücksichtigt, sondern es wird nur der zugehörige Grund und Boden mit der Nutzung [13] oder [14] angesetzt. Zu der Fläche des Grund- und Bodens zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube.
Hat die Gartenlaube eine Grundfläche von über 30 m² ist die zugehörige Fläche des Grund- und Bodens (Grundfläche) mit der Nutzung Gartenlaube über 30 m² [14] anzugeben. Ist die Gartenlaube kleiner, geben Sie die Fläche des Grund- und Bodens bitte mit der Nutzung Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13] an.
Hopfen [15]
Zu der Nutzung Hopfen zählen folgende Hopfenanbauflächen:
- Ertragsflächen und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
- dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung [1] zugeordnet.
Spargel [16]
Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft [17 bis 20]
Zu der Nutzung der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft oder der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden bzw. fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden. Dies erfolgt bei den stehenden Gewässern nach der Fangmenge (Fischertrag in Kilogramm zu Wasserfläche in Ar; kg/Ar) und bei den Fließgewässern nach der Durchflussmenge (Liter pro Sekunde; l/s).
Zu der Binnenfischerei zählt die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob er den Fischereibetrieb aufgrund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.
- Wasserflächen ohne Nutzung oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar) [17]
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne Nutzung oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg/Ar dienen. Hierzu zählt auch die Binnenfischerei einschließlich der Fischerei in Flüssen. - Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18]; größer 4 kg/Ar [19]
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18] und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg/Ar [19] unterschieden. - Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag [20]
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen, der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung. Tragen Sie bitte zusätzlich die Durchflussmenge in l/s ein. Beachten Sie dazu bitte den zugehörigen Hilfetext zur Durchflussmenge in l/s . Die Fischerei in Flüssen gehört nicht zur Nutzung [20]. Bitte erfassen Sie diese ohne Angabe einer Durchflussmenge in l/s unter der Nutzung [17].
Saatzucht [21]
Zu der Nutzung Saatzucht zählen alle Flächen zur Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut für die Erzeugung von Kulturpflanzen zählen:
- Samen
- Pflanzgut
- Pflanzenteile
Dabei müssen Sie nicht zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen unterscheiden.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. Beachten Sie dazu bitte den Hilfetext zu Ertragsmesszahl.
Weihnachtsbaumkulturen [22]
Zu der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen zählen:
- Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
- Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen [23]
Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb. Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. Beachten Sie dazu bitte den Hilfetext zu Ertragsmesszahl.
Abbauland [24]
Zu der Nutzung Abbauland zählen Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, z. B.:
- Sandgruben
- Kiesgruben
- Steinbrüche
Andernfalls sind die Flächen dem Grundvermögen zuzuordnen. Füllen Sie bitte in diesen Fällen für die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens einen gesonderten Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit Anlagen aus.
Geringstland [25]
Zu der Nutzung Geringstland zählen:
- Heideflächen
- Moorflächen
- ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
Die Tatsache, dass keine Ertragsmesszahl (EMZ) ausgewiesen ist, führt nicht zwangsläufig zu einer Klassifizierung als Geringstland oder Unland. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine sind vorrangig als eine der Nutzungen [1] – [23] oder als Nutzung Hofstelle [28] zu erfassen.
Unland [26]
Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Dazu gehören z. B. Fels- und Steinriegel.
Windenergie [27]
Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgeben sind, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus
- der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt,
- der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und
- der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient.
Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben sind, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen. Füllen Sie bitte in diesen Fällen für die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens einen gesonderten Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit Anlagen aus.
Hofstelle [28]
Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, wie z. B. Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen betrieben werden. Dazu zählen:
- die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und / oder Nebengebäude)
- die Hofflächen (abzüglich der dem Grundvermögen zugeordneten Teilflächen)
- die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind
Zu der Nutzung Hofstelle zählen auch Flächen mit Photovoltaikanlagen die nicht der Kategorie I oder II nach der DIN SPEC 91434 entsprechen (sogenannte Freiflächen-Photovoltaikanlagen). Zur Einordnung von Agri-Photovoltaikanlagen beachten Sie bitte die Erläuterungen zu "Landwirtschaftliche Nutzung [1]" in diesem Hilfetext.
Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]
Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Es wird unterschieden zwischen:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29],
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30],
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31],
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32],
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33] und
- Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe* [34]
*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.
Bei Wirtschaftsgebäuden, die für andere Nutzungen (z. B. für die Landwirtschaft) verwendet werden, wird nur der zugehörige Grund und Boden als Hofstelle [28] angesetzt. Die Gebäudefläche wird nicht angesetzt.
Hinweis: Geben Sie bitte zusätzlich die zum Wirtschaftsgebäude gehörende Fläche des Grund und Bodens als Nutzung Hofstelle [28] an. Machen Sie in dieser Zeile keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes.
Fläche der Nutzung
Die Auswahl einer Nutzung bedeutet grundsätzlich eine Eingabe unter „Fläche der Nutzung“ . Tragen Sie bitte die dazugehörige Fläche bzw. Teilfläche der Nutzung ein. Falls Sie Miteigentümerin oder Miteigentümer eines Flurstücks sind, tragen Sie bitte im Feld „amtliche Fläche“ 100 % der amtlichen Fläche und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche in die entsprechenden Felder „Fläche der Nutzung“ ein.
Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 95.000 m² bzw. 9,5 ha) wird forstwirtschaftlich genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung |
|---|---|
Forstwirtschaftliche Nutzung | 95000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 1.545 m²) wird als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt. Auf dem Flurstück wurde eine Gartenlaube (45 m²) errichtet. Da die Gartenlaube mehr als 30 m² Gebäudefläche umfasst, ist die zur Gartenlaube gehörende Fläche des Grund und Bodens (Grundfläche 45 m²) gesondert anzugeben.
Flurstück 345 / 2 Amtliche Fläche 1545
Nutzung | Fläche der Nutzung |
|---|---|
Kleingarten- und Dauerkleingartenland | 1500 |
Gartenlaube größer 30 m² | 45 |
Beispiel 3: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 12.400 m²) wird landwirtschaftlich genutzt. Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört nur ein Miteigentumsanteil mit einer Teilfläche von 8.150 m² (EMZ 5.400).
Flurstück 25 / 10 Amtliche Fläche 12400
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
|---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 8150 | 5400 |
Hinweise:
Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude ist bei der Fläche der Nutzung keine Angabe vorzunehmen. Beachten Sie dazu bitte den Hilfetext zu Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.
Die Summe der Teilflächen (Flächen der einzelnen Nutzungen) des Flurstücks ergibt in der Regel die amtliche Flächengröße. Abweichungen hiervon können z. B. vorkommen,
- wenn Teile der Flächen nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zum Grundvermögen zählen (z. B. gewerbliche Nutzung oder Wohnnutzung). In diesen Fällen ist für diese wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein gesonderter Hauptvordruck (BayGrSt 1) mit der Anlage Grundstück (BayGrSt 2) auszufüllen.
- wenn Sie Miteigentümerin oder Miteigentümer eines Flurstücks sind. In diesem Fall tragen Sie bitte 100 % der amtlichen Fläche und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche in die entsprechenden Felder „Fläche der Nutzung“ ein.
Ertragsmesszahl
Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Ergebnis der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz für Ihr Flurstück bzw. für dessen Teilfläche.
Die EMZ finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster.
Geben Sie bitte die Ertragsmesszahl nur an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Landwirtschaftliche Nutzung
- Saatzucht
- Kurzumtriebsplantagen
Liegt für das Flurstück keine Ertragsmesszahl vor, wie z. B. bei Flurbereinigungsverfahren oder Rekultivierungsflächen, tragen Sie bitte als Ertragsmesszahl „0“ ein.
Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 15.000 m² bzw. 1,5 ha) wird landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Für die landwirtschaftlich genutzte Teilfläche (14.000 m² bzw. 1,4 ha) ist eine EMZ von 6.300 ausgewiesen. Bei der forstwirtschaftlich genutzten Teilfläche (1.000 m² bzw. 0,1 ha) wird keine EMZ ausgewiesen.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
|---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 14000 | 6300 |
Forstwirtschaftliche Nutzung | 1000 |
Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 90.000 m² bzw. 9 ha) wird zum Teil (64.000 m² bzw. 6,4 ha) landwirtschaftlich genutzt (EMZ: 26.400). Auf einer zweiten Teilfläche (1.000 m² bzw. 0,1 ha) wurde eine Windenergieanlage (einschließlich Betriebsvorrichtungen und Zuwegung) errichtet, eine dritte Teilfläche (10.000 m² bzw. 1,0 ha) wird zur Saatzucht (EMZ: 5.200) genutzt und bei einer vierten Teilfläche (15.000 m² bzw. 1,5 ha) handelt es sich um Geringstland. Die jeweiligen Nutzungen sind mit ihren Teilflächen gesondert aufzuführen.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Ertragsmesszahl |
|---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung | 64000 | 26400 |
Windenergie | 1000 | |
Saatzucht | 10000 | 5200 |
Geringstland | 15000 |
Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Bauwerks. Hierzu zählen grundsätzlich auch Keller und nutzbare Dachgeschossebenen. Verwenden Sie bei der Berechnung der Bruttogrundfläche die äußeren Maße der Bauteile. Diese schließen die Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen, ein. Bei Bauwerken, die nur ein Erdgeschoss aufweisen, entspricht die Bruttogrundfläche der bebauten Fläche.
Zu der Bruttogrundfläche gehören z. B. nicht:
- Flächen von Spitzböden
- Flächen von Kriechkellern
- Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen
- Flächen unter konstruktiven Hohlräumen (z. B. über abgehängten Decken)
Geben Sie bitte die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30]
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31]
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32]
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33]
- Wirtschaftsgebäude der sonstigen Nebenbetriebe [34]
Wichtig: Wurde eine der Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29 bis 34] ausgewählt, müssen Sie bei diesem Eintrag „Art der Nutzung“ keine Angabe zur „Fläche der Nutzung“ machen.
Hinweis: Wird das Wirtschaftsgebäude einer der Nutzungen [29 bis 34] zugeordnet, ist jeweils zusätzlich die Fläche des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude steht (Grundfläche), als Nutzung Hofstelle [28] zu erfassen. Wählen Sie dazu bitte die Nutzung Hofstelle [28] aus und tragen Sie die Grundfläche bei „Fläche der Nutzung“ ein. Machen Sie die Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes bitte nur bei den Angaben für die Nutzungen [29 bis 34] und nicht bei den Angaben für die Nutzung Hofstelle 28. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, sind jeweils eigene Angaben bei der "Art der Nutzung" (über "+Weitere Daten hinzufügen" bei der "Art der Nutzung") zu machen.
Beispiel 1: Ein Wirtschaftsgebäude mit einer Grundfläche von 100 m² wird für die Fass- und Flaschenweinerzeugung genutzt. Die Bruttogrundfläche des aus Keller- und Erdgeschoss bestehenden Gebäudes beträgt 200 m².
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
|---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 |
Beispiel 2: Ein Gebäude bestehend aus Keller-, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss wird als Wirtschaftsgebäude genutzt. Jedes Geschoss hat eine Bruttogrundfläche von 100 m². Keller- und Erdgeschoss werden für die Fass- und Flaschenweinerzeugung und das 1. Obergeschoss für einen sonstigen Nebenbetrieb genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude |
|---|---|---|
Hofstelle | 100 | |
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung | 200 | |
Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe | 100 |
Durchflussmenge in l/s
Geben Sie bitte die Durchflussmenge in Liter/Sekunde (l/s) an, wenn Sie als Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag [20] auswählen. Tragen Sie bitte die Durchflussmenge l/s des Frischwassers der Gesamtanlage ein. Bei Anlagen über mehrere Flurstücke tragen Sie bitte eine „0“ ein, wenn die Angabe zur Durchflussmenge bei einem anderen betreffenden Flurstück vorgenommen wurde. Bitte beachten Sie, dass für die Fischerei in Flüssen keine Durchflussmenge in l/s benötigt wird.
Beispiel: Auf einem Flurstück werden drei Teiche je 500 m² mit einer Durchflussmenge von 15 l/s je Teich zur Aufzucht von Forellen genutzt.
Nutzung | Fläche der Nutzung | Durchflussmenge in l/s |
|---|---|---|
Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag | 1500 | 45 |
Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke
Nehmen Sie bitte Eintragungen vor, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet wird.
Kreuzen Sie für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes die Nummer der zutreffenden Steuerbefreiung an und tragen Sie bitte die Fläche der Nutzung des Flurstücks in m² ein, die für steuerbefreite Zwecke benutzt wird. Bei Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29] - [34] tragen Sie bitte die Bruttogrundfläche und zusätzlich bei der "Art der Nutzung" Nutzung Hofstelle [28] die Grundfläche des Wirtschaftsgebäudes ein, die jeweils für steuerbefreite Zwecke benutzt wird.
Hinweis: Liegt eine andere Grundsteuerbefreiung als die hier genannten vor, wählen Sie bitte trotzdem eine der Auswahlmöglichkeiten 16 bis 18 aus und wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (BayGrSt 1) das Feld in Zeile 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zur Größe der steuerfreien Fläche und zum Grund der Befreiung unter Angabe der Vorschrift des Grundsteuergesetzes.
Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A)
Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A)
Fügen Sie bitte die Anlage Tierbestand (BayGrSt 3A) bei, wenn
- durch das Finanzamt der Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festzustellen bzw. eine Fortschreibung durchzuführen ist und
- Sie im Rahmen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Tiere erzeugen bzw. halten.
Landwirtschaftliche Nutzung
Geben Sie bitte die Größe der landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen sowie die Größe der verpachteten und zugepachteten Flächen jeweils in Quadratmetern an. Wenn Sie keine Eigentums-, verpachtete oder zugepachtete Fläche besitzen, tragen Sie bitte entsprechend eine „0“ ein. Rechnen Sie bitte die selbst bewirtschaftete Fläche aus und tragen Sie diese als Ergebnis in Zeile 6 ein. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wird grundsätzlich nur auf Ihre Eigentumsflächen abgestellt. Bei der Prüfung, ob ein Zuschlag für verstärkte Tierhaltung anzusetzen ist, wird hingegen auf die selbst bewirtschaftete Fläche abgestellt. Damit kann sich die Feststellung eines Grundsteuerwerts (nur Viehzuschlag) ergeben, auch wenn Sie selbst keinerlei Eigentumsfläche besitzen.
Zu der maßgeblichen Fläche für die Bewertung der Tierhaltung zählen
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung,
- die Sondernutzungen Hopfen und Spargel.
Die Flächenangaben zur landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich Spargel- und Hopfenanbauflächen müssen in Summe den Flächenangaben auf der Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) entsprechen.
Tierarten nach dem Durchschnittsbestand
Geben Sie bitte den Durchschnittsbestand der von Ihnen gehaltenen Tiere in Stück der letzten drei Wirtschaftsjahre an. Der durchschnittliche Bestand ist in der Regel ein Dreizehntel der Summe aus dem Anfangsbestand des Wirtschaftsjahres und den zwölf Monatsendbeständen.
Bei Tieren, die kürzer als ein Jahr gehalten werden (z. B. Fresser), können Sie den Durchschnittsbestand wie folgt berechnen:
Zahl der erzeugten Tiere x Haltungsdauer in Wochen / 52 Wochen
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
Starterkälber und Fresser sind Jungtiere in der Aufzuchtphase. Vor Beginn der eigentlichen Mast werden sie noch nicht den Masttieren zugerechnet. Die Vormastphase bei Starterkälbern und Fressern dauert bei der Stallmast (Intensivmast) etwa fünf bis sechs Monate, bei der Weidemast (Extensivmast) etwa zwölf Monate.
Rindvieh - Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
Tragen Sie bitte die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als ein Jahr beträgt.
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)
Bei den hier zu erfassenden Jungzuchtschweinen handelt es sich in der Regel um selbsterzeugte oder zugekaufte Jungeber und tragende Jungsauen.
Tierarten nach der Erzeugung
Geben Sie bitte die erzeugten Tiere in Stück an, die im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre verkauft oder verbraucht wurden.
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
Hierzu zählen auch Mastputen aus zugekauften Putenküken.
Rindvieh - Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
Geben Sie bitte die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer ein Jahr und länger beträgt.
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
Hierzu zählen neben den Jungebern insbesondere nichttragende Jungsauen (Zuchtläufer), die verkauft oder zur Ergänzung des eigenen Bestands verwendet werden.
Zugekaufte Tiere
Geben Sie bitte die Tiere in Stück an, die im Durchschnitt in den letzten drei Wirtschaftsjahren zugekauft wurden. Die Zahl der zugekauften Tiere aus den Zeilen 48 bis 52 wird für die Feststellung über die landwirtschaftliche Tierhaltung von Ihrem Finanzamt automatisch von der Zahl der erzeugten Tiere in den Zeilen 42 bis 47 der Teilseite „3 – Tierarten nach der Erzeugung“ abgezogen.