Zur Abgabe einer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag verpflichtet sind:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks (dazu zählen auch Eigentumswohnungen)
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind:
Erbbauberechtigte ggf. unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete) - Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens ggf. unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes.
Wichtiger Hinweis: Bitte reichen Sie keine Belege oder Unterlagen zu Ihrer Erklärung ein. Sollten Unterlagen erforderlich sein, wird das Finanzamt diese anfordern.
Weitere Informationen: Weitere Informationen finden Sie im Internet unter grundsteuer.hessen.de.
Sie können ausgewählte Daten wie z. B. Informationen zu Ihrem Flurstück aus dem Liegenschaftskataster zum Stichtag 01. Januar 2022 kostenlos über das Internetportal der hessischen Katasterverwaltung abrufen:
für Grundvermögen unter https://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis oder
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter https://gds.hessen.de/webshop/Grundsteuerauszug-LuF.