Bei der Einkommensteuererklärung 2023 wird momentan bei der Datenübernahme aus einem früheren Veranlagungszeitraum bei den Anlagen V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) nur eine Anlage V übernommen. Bitte beachten Sie, dass momentan alle weiteren Anlage V nicht in die Einkommensteuererklärung 2023 übernommen werden.
Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch
ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.
Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.
In der (unverbindlichen) Steuerberechnung bei Mein ELSTER wird die Energiepreispauschale berücksichtigt, sofern Sie Eintragungen dazu auf der Anlage "Zusatzangaben zur Steuerberechnung" machen.