Rechtliches

ELSTER - Der Standard der Steuerverwaltung

In der Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen sind verschiedene Regelungen für die Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung enthalten. Auf Grundlage von  § 87a  bis  § 87d Abgabenordnung  und der Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten (Steuerdaten-Abrufverordung) ergeben sich umfassende Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmern und Finanzverwaltungen.

Für die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung ist ein Zugang über ein sicheres Verfahren notwendig. Die Finanzverwaltung stellt hierfür das Verfahren ELSTER bereit. Damit kann die Finanzverwaltung die angemessenen organisatorischen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden technischen Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften treffen.

Für die Nutzung von ELSTER stellt die Finanzverwaltung Mein ELSTER zur Verfügung. Zudem wird die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zur sicheren Kommunikation mit den Finanzbehörden mit der Verwendung der Softwarebibliothek ERiC gewährleistet, die in vielen kommerziellen und frei erhältlichen Steuerprogrammen integriert ist.

ELSTER ist der Standard der Steuerverwaltung.

Nach  § 87a Absatz 1 Abgabenordnung ist die elektronische Kommunikation an die Finanzbehörden nur zulässig, soweit die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat.

Für die elektronische Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen (zum Beispiel für Steuererklärungen) ist nach  § 87a Absatz 6 Abgabenordnung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Dies wird durch das Verfahren ELSTER sichergestellt. Nur über diesen Weg hat die Finanzverwaltung nach § 87a Absatz 1 Abgabenordnung einen Zugang für die Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen eröffnet. Hierzu ist die Nutzung der Softwarebibliothek ERiC der Finanzverwaltung zwingend erforderlich, damit die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zur sicheren Kommunikation mit den Finanzbehörden gewährleistet wird.

Nach  § 87b Abgabenordnung hat der Datenübermittler bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen die zum jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Andernfalls gilt die elektronische Übermittlung (zum Beispiel der Steuererklärung) als nicht erfolgt.

Hersteller nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogrammen für das Besteuerungsverfahren haben nach  § 87c Abgabenordnung verschiedene Vorgaben einzuhalten sowie die richtige und vollständige Verarbeitung der Daten des im Rahmen der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs zu gewährleisten.

Wird ein Dritter (Auftragnehmer - zum Beispiel ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes) mit der elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beauftragt, ist der Auftragnehmer nach  § 87d Abgabenordnung verpflichtet, sich vor Datenübermittlung Gewissheit über die Person und die Anschrift des Auftraggebers zu verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festzuhalten. Zudem hat er hat dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen, der diese unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen hat. Nach § 72a Abgabenordnung haftet der Auftragnehmer für Steuerschäden, die durch Nichteinhaltung seiner Pflichten nach § 87d Abgabenordnung verursacht worden sind.

Für den elektronischen Abruf von Daten durch den Steuerpflichtigen oder eines Vertreters hat die Finanzverwaltung nach  § 9 und § 2 Absatz 1 der Steuerdaten-Abrufverordnung die angemessenen organisatorischen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden technischen Vorkehrungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes zu treffen.

Datenübermittlung mit elektronischer Authentifizierung

Die Regelung in  § 87a Absatz 6 Abgabenordnung  ermöglicht die Übermittlung papierloser Steuererklärungen mittels ELSTER. Die zur elektronischen Authentifizierung erforderliche Zertifikatsdatei wird im Rahmen der Registrierung kostenlos erstellt. Alternativ können Sicherheitssticks genutzt oder von ELSTER unterstützte Signaturkarten für das elektronische Authentifizierungsverfahren registriert werden.

Anhand des zur elektronischen Authentifizierung verwendeten Zertifikats wird der zweifelsfreie Ausweis des Datenübermittlers gegenüber der Finanzverwaltung gewährleistet. Bei der Übermittlung für einen Dritten müssen die Daten dem “Dritten“ (Auftraggeber) in einer für ihn leicht nachprüfbaren Form zur Verfügung gestellt werden.