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Stornierung einer Mitteilung
In dieses Feld ist die KONSENS-Mitteilungs-Identifikation (KmId) der zu stornierenden, erfolgreich übermittelten, ursprünglichen Mitteilung einzutragen.
Die KmId wird durch "Mein ELSTER" vorgegeben - sie ist bundesweit eindeutig. Die KmId der ursprünglichen Übermittlung wird somit zur Referenzangabe bei der Stornierung (RefKmId).
Sie können sie in Ihrem Benutzerkonto von Mein ELSTER unter "Meine Formulare" -> Registerkarte "Übermittelte Formulare", dort nach Aufklappen der zur Übermittlung zugehörigen Postfachnachricht "Antwort ..." im PDF hinter dem ersten Feld mit der Bezeichnung "KmId" finden und in die Zwischenablage kopieren und sodann einfügen. Das kopieren in die Zwischenablage geschieht durch markieren der Textstelle mit dem Cursor und anschließend gleichzeitigem Drücken beider Tastaturtasten "Strg" + "c". Sodann kann der Cursor in das Feld RefKmId gesetzt werden und der Text aus der Zwischenablage mit gleichzeitigem Drücken von "Strg"+ "v" auf der Tastatur eingefügt werden.
Jede Mitteilung wird vom Datenlieferanten (Verfasser / meldepflichtige Stelle oder Auftragnehmer) an das für die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung der Mitteilung zuständige Bundesland / Bundesfinanzamt gesendet. Mit der Auswahl des Bundeslands erfolgt die Adressierung der Übermittlung in dieses Bundesland. Eine Stornierungsanweisung ist an das für die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung der Stornierung zuständige Bundesland / Bundesfinanzamt zu senden.
Vom KMV-Verfahren wird sichergestellt, dass die Korrekturen und Stornierungen auch bei einem länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel korrekt behandelt werden.
Bei einer Stornierung ist immer die KmId der ursprünglichen fehlerhaften KONSENS-Mitteilung im Feld "KmId der zu stornierenden KONSENS-Mitteilung (RefKmId)" als Referenz mit anzugeben.
Ist zu der Referenz-KmId kein Datensatz im KMV-Speicher vorhanden, wird die Annahme der Stornierung mit Fehlerhinweis abgewiesen. Wurde die referenzierte KONSENS-Mitteilung bereits korrigiert oder storniert, wird die erneute Stornierungsanweisung mit Fehlerhinweis abgewiesen. Eine Stornierung kann nicht korrigiert oder storniert werden, in diesem Fall sind die Daten als neue Mitteilung zu übermitteln. Die Jahresangabe bei der Stornierungsanweisung muss mit dem Jahr der zu stornierenden Mitteilung identisch sein.
Eine Stornierung ist bei einer Änderung der identifizierenden Eigenschaften der betroffenen Person geboten, z. B. wenn eine meldende Stelle:
- eine falsche persönliche Steueridentifikationsnummer der betroffenen natürlichen Person,
- eine falsche Steuernummer der betroffenen nicht natürlichen Person,
- ein falsches Meldejahr oder einen falschen Zeitpunkt hinsichtlich Jahreszahl, oder aber
- ggf. einen falschen Namen / Firmennamen der betroffenen Person zum Sachverhalt,
- ggf. eine falsche Wirtschafts-Identifikationsnummer der betroffenen nicht natürlichen Person
in der Mitteilung übermittelt hat.
Da eine jahresübergreifende Korrektur nicht zulässig ist, hat die Stornierung der fehlerhaften Mitteilung zu erfolgen.
Wurde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag einer falschen betroffenen Person zugeordnet, so sollten eine Stornierung der fehlerhaften Mitteilung gem. MV und eine Neuanweisung der korrekten Mitteilung gem. MV erfolgen.
Nur in den Fällen, in denen es sich um dieselbe Grundlage (z. B. der gleiche Vertrag) und dieselbe Person handelt, sollte eine Korrekturanweisung mit unterschiedlichen identifizierenden Eigenschaften angewiesen werden, z. B. bei der Korrektur eines fachlich falschen Wertes (z. B. unvollständige / falsche Vertragsnummer).
Es ist die Straßenadresse des Verfassers anzugeben. Optional kann zudem eine Postfachadresse und / oder eine Großkundenadresse eingetragen werden.
Zur Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter dieser Stornierung sind neben dem Namen des Sachbearbeiters auch Datenfelder für die Kennzeichnung des Bearbeiters in der Organisation, z. B. der Arbeitsbereich oder das Sachgebiet sowie für die Kommunikationsverbindung vorgesehen.
Unter Referenzkennung kann ein Aktenzeichen, eine Steuernummer zu der konkreten KONSENS-Mitteilung und auch die Steuer-Identifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, unter dem die Daten zu dieser Stornierung einer KONSENS Mitteilung beim Verfasser geführt werden.
Aufragnehmer ist ein mit der Datenübermittlung beauftragter Dritter, der im Auftrag des Verfassers tätig wird. Die Angaben zum Bearbeiter / Ansprechpartner beim Auftragnehmer der Mitteilung sind optional.
Unter Referenzkennung beim Auftragnehmer kann eine Referenzangabe zu der konkreten KONSENS-Mitteilung angegeben werden. Dies kann z. B. ein Aktenzeichen sein, unter dem die Daten zu dieser KONSENS-Mitteilung beim Auftragnehmer (mit der Datenübermittlung beauftragter Dritter) geführt werden.
Der Ordnungsbegriff zur Kennzeichnung des Verfassers, wie er beim Auftragnehmer / vom Verfasser beauftragter Dritter geführt wird, z. B. die Steuernummer des Verfassers, ist gemeinsam mit der Art des Ordnungsbegriffs anzugeben.
Hier können sie weitere, nicht eindeutig zuzuordnende bzw. ergänzende Informationen zum Auftragnehmer eintragen. Es können maximal 10 Einträge erfasst werden. Der Typ der Information und die Information sind gemeinsam anzugeben.
Meldejahr ist das Kalenderjahr, in dem das Datum der Zahlung oder Zahlungsanordnung liegt.
Zeitpunkt ist ein Datum z. B. eines Stichtags, zu dem eine Mitteilung erfolgt.
Es ist der Tag / das Jahr aus der ursprünglichen Mitteilung, die storniert werden soll, anzugeben.
Das Meldejahr einer Korrektur bzw. Stornierung muss dem Meldejahr der zu stornierenden bzw. korrigierenden Mitteilung entsprechen.
Eine jahresübergreifende Korrektur / Stornierung ist nicht zulässig, d. h. eine für das Jahr 2024 übermittelte Mitteilung darf nicht mit einer Korrekturanweisung für das Jahr 2025 korrigiert werden. In diesem Fall sind eine Stornierung der zu korrigierenden Mitteilung zum alten Jahr und eine Neumeldung für das neue Jahr zu übermitteln.
Es ist das Jahr aus der ursprünglichen Mitteilung, die storniert werden soll, anzugeben.
Der Zeitpunkt einer Korrektur bzw. Stornierung muss dem Zeitpunkt der zu stornierenden bzw. korrigierenden Mitteilung entsprechen.
Eine jahresübergreifende Korrektur ist nicht zulässig, d. h. eine für das Jahr 2024 übermittelte Mitteilung darf nicht mit einer Korrekturanweisung für das Jahr 2025 korrigiert werden. In diesem Fall sind eine Stornierung der zu korrigierenden Mitteilung zum alten Jahr und eine Neumeldung für das neue Jahr zu übermitteln.
Es ist der Tag aus der ursprünglichen Mitteilung, die storniert werden soll, anzugeben.