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Anleitung für den Fragebogen zur steuerliche Erfassung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

  • Steuernummer
  • Fragebogen zur steuerliche Erfassung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Steuernummer

Steuernummer aus einem Profil

Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer im Fragebogen hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert.

Steuernummer eingeben

Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste Option und anschließender Auswahl "Land".
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:

  1. Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Geschäftsleitungs-Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
  2. Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
  3. Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.

Neue Steuernummer beantragen

Ergänzen Sie bitte die zweite bereits aufgeklappte Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn Sie keine Steuernummer besitzen oder wenn Ihnen vom zuständigen Finanzamt noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:

  1. Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihren Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln wollen.
  2. Wählen Sie nun das entsprechende zuständige Finanzamt aus.
  3. Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].

Zuständiges Finanzamt

Falls die Gesellschaft bereits bei einem Finanzamt steuerlich geführt wird, geben Sie bitte die bisherige Steuernummer ein. 

Ansonsten:

Übermitteln Sie das Formular bitte an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Als Ort der Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (§ 10 AO).

Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter  https://www.bzst.de/gemfa.

Fragebogen zur steuerliche Erfassung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Allgemeine Hinweise

Haben Sie einen Betrieb eröffnet, müssen Sie dies innerhalb eines Monats Ihrem Finanzamt mitteilen (Rechtsgrundlage: § 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO).
Hierfür verwenden Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht“.
Den Fragebogen müssen Sie elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln (z. B. mit „Mein ELSTER“). In Papierform dürfen Sie ihn nur einreichen, wenn bei Ihnen ein besonderer Härtefall vorliegt (Rechtsgrundlage: § 138 Absatz 1b Sätze 2 und 3 und Absatz 4 AO).

Sollten Sie den Fragebogen in Papierform einreichen, beachten Sie bitte Folgendes, da Ihr Fragebogen im Finanzamt eingescannt und elektronisch aufbereitet wird:

  • Füllen Sie die Felder handschriftlich aus. Verzichten Sie auf Stempel, z. B. bei Adressen.
  • Verwenden Sie nur Druckbuchstaben und halten Sie die vorgegebenen Felder ein.
  • Freie Felder dürfen Sie nicht durchstreichen, lassen Sie diese leer.

Allgemeine Informationen und Broschüren über steuerliche Pflichten, die sich aus Ihrer Betätigung ergeben, erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet.

Für eine individuelle Beratung können Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin wenden.

HINWEIS:
Sie müssen dem zuständigen Finanzamt die Umstände anzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung. Mitteilungen dieser Art müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis erstatten (Rechtsgrundlage: § 137 Absatz 2 AO).

Postfach

Soweit die Gesellschaft über ein Postfach verfügt, tragen Sie bitte die Postfachnummer und die Postfachpostleitzahl mit Ort ein.

Betriebstätten des Unternehmens

Betriebstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient.

Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht (Rechtsgrundlage: Abschnitt 3a.1 Absatz 3 UStAE).

Ständiger Vertreter

Ständige Vertretung ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmers besorgt und dessen Sachweisungen unterliegt (Rechtsgrundlage: § 13 Satz 1 AO). Die Vertretung muss den Unternehmer hierzu repräsentieren und nach außen tätig werden. Ständige Vertretung ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

a) Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
b) einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.


Eine feste Geschäftseinrichtung ist nicht erforderlich.

Empfangsvollmacht

Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, eine empfangsbevollmächtigte Person zu bestimmen. Diese Person darf dann für die Gesellschaft bestimmte Schreiben des Finanzamtes empfangen, unter anderem die Steuerbescheide.


HINWEIS:
Für die empfangsbevollmächtigte Person ist eine gesonderte Vollmacht erforderlich: die Empfangsvollmacht (Rechtsgrundlage: § 80 Absatz 5 und § 122 Absatz 1 AO).
Hat die empfangsbevollmächtigte Person ihre Empfangsvollmacht der Finanzverwaltung nicht bereits elektronisch mit Hilfe der Vollmachtdatenbank mitgeteilt, muss sie dem Finanzamt die Empfangsvollmacht gesondert übermitteln.

Wenn die empfangsbevollmächtigte Person die Steuerberatung ist, setzen Sie in Zeile 92 ein Kreuz und lassen die Zeilen 93 bis 99 frei.

Bankverbindung

Ist das angegebene Konto bei einer ausländischen Bank, tragen Sie auch den Business Identifier Code (BIC) ein. Bankverbindungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs (u. a. alle außereuropäischen Bankverbindungen) teilen Sie dem Finanzamt schriftlich mit.

Möchten Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, übermitteln Sie dem Finanzamt zusätzlich das SEPA-Lastschriftmandat. Die von der Gesellschaft zu zahlenden Steuern werden dann automatisch am letztmöglichen Tag abgebucht. Das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat erhalten Sie in Ihrem Finanzamt oder können es auf der Internetseite Ihrer Finanzverwaltung abrufen.

Ändert sich die Bankverbindung, teilen Sie dies umgehend dem Finanzamt schriftlich oder über „Mein ELSTER“ mit.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Bei Gewerbetreibenden ist das Wirtschaftsjahr in der Regel das Kalenderjahr. Nur wenn das Wirtschaftsjahr davon abweicht, ist eine Eintragung vorzunehmen.

Währung

Bei einer von EUR abweichenden Währung tragen Sie den entsprechenden amtlichen Währungscode (ISO 4217) ein. 

Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Bitte denken Sie daran, dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. Tag des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats zu übermitteln.

Zahl der Arbeitnehmer

Bitte geben Sie die Anzahl aller im Betrieb tätigen Arbeitnehmer an. Bitte tragen Sie zusätzlich ein, wie viele der Arbeitnehmer gleichzeitig Gesellschafter oder Ehegatten der Gesellschafter sind. Bitte geben Sie außerdem die Anzahl der geringfügig Beschäftigten (sog. Minijobs) an.

Höhe der voraussichtlichen Lohnsteuer / Anmeldungszeitraum

Wenn die Gesellschaft Beschäftigte hat, für die sie Lohnsteuer abführen muss, geben Sie die Höhe der voraussichtlichen Lohnsteuer im Kalenderjahr an. Für die Berechnung der voraussichtlichen Lohnsteuer können Sie
den Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums nutzen.

Sie müssen dem Finanzamt die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln. Die Frist für die Übermittlung endet mit Ablauf des 10. Tages des Monats, der auf den Anmeldungszeitraum folgt. Der Anmeldungszeitraum richtet sich nach der Höhe der voraussichtlichen Lohnsteuer im Kalenderjahr. Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr.

Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich:

Voraussichtliche Lohnsteuer im KalenderjahrAnmeldungszeitraum

Bis 1.080 €

 Jährlich

Mehr als 1.080 € bis 5.000 €

 Vierteljährlich

Mehr als 5.000 €

 Monatlich


HINWEIS:
Wenn die Gesellschaft als Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehält, weil sie im betreffenden Zeitraum keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gezahlt hat, sind Sie von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit.
Sie müssen dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Das gilt auch, wenn die Gesellschaft nur Mitarbeiter beschäftigt, für die sie lediglich eine pauschale Steuer von 2 % an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführt.

Lohnsteuerliche Betriebstätte

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist derjenige Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d. h. an dem die einzelnen Lohnbestandteile zusammengerechnet werden. Der Betrieb oder Betriebsteil muss sich in Deutschland befinden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt werden, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die Unterlagen aufbewahrt werden, die für den Abzug der Lohnsteuer maßgebend sind.

Keine lohnsteuerliche Betriebsstätte ist

  • ein selbständiges Dienstleistungsunternehmen, das für Sie tätig ist, oder
  • eine Steuerkanzlei.

Wird der Arbeitslohn nicht in einem Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens ermittelt, so gilt als lohnsteuerliche Betriebsstätte der in Deutschland gelegene Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Unternehmens (Rechtsgrundlage: § 41 Absatz 2 EStG).

Bei einem ausländischen Arbeitgeber, der im Inland eine ständige Vertretung (Zeile 62 ff.) hat, aber keine Betriebsstätte unterhält, gilt als Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der ständigen Vertretung.

Soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher), gilt als Betriebsstätte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet.

Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer

Bitte denken Sie daran, dem Finanzamt eine elektronische Umsatzsteuer-Voranmel­dung bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats zu übermitteln. Eine Übersicht geeigneter Software finden Sie unter  Softwareprodukt.

Erscheint der Steueranspruch nicht gefährdet, verlängert das Finanzamt auf Antrag die Fristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat (Dauerfristverlängerung). Bei Verpflichtung zur Übermittlung von monatlichen Voranmeldungen ist im Falle der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung zu leisten. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind elektronisch zu übermitteln (§ 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV).

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Summe der Umsätze (geschätzt)

Geben Sie die Summe aller voraussichtlichen Umsätze an.
Zu den Umsätzen gehören

  • sämtliche steuerpflichtigen Umsätze,
  • sämtliche steuerfreien Umsätze und
  • sämtliche nicht steuerbaren Umsätze.

Berücksichtigen Sie dabei auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen von Strom an einen Netzbetreiber durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Zahllast / Überschuss (geschätzt)

Die voraussichtliche Umsatzsteuer ist die Differenz zwischen

  • der Umsatzsteuer auf die Ausgangsleistungen der Gesellschaft und
  • der Vorsteuer, also der Umsatzsteuer für die Eingangsleistungen der Gesellschaft, die sie vorher beim Einkauf von Waren, beim Bezug von Leistungen u. Ä. gezahlt hat.


Ist die Differenz positiv, liegt eine Zahllast vor. Ist die Differenz negativ, liegt ein Überschuss vor.


Wenn die Gesellschaft die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt, tragen Sie eine Null ein oder die geschätzte Zahllast

  • für innergemeinschaftliche Erwerbe, d. h. für Wareneinkäufe, die sie für ihr Unternehmen in der EU tätigt (Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG),
  • für Leistungen, die die Gesellschaft empfängt und für die sie Umsatzsteuer als Leistungsempfänger schuldet (Rechtsgrundlage: § 13b Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 UStG).

Voranmeldungszeitraum

Die Grenze nach § 18 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 6 UStG beträgt 9.000 €.

Erzielt die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich einen Überschuss von mehr als 9.000 €, kann sie den Kalendermonat an Stelle des Kalendervierteljahres als Voranmeldungszeitraum wählen.


HINWEIS:
Sie müssen dem Finanzamt die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Gesellschaft elektronisch übermitteln. Die Frist für die Übermittlung endet mit Ablauf des 10. Tages des Monats, der auf den Voranmeldungszeitraum folgt.
Sie können beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung für die Gesellschaft beantragen. Den Antrag müssen Sie elektronisch übermitteln (Rechtsgrundlage: § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV)

Besteuerung der Kleinunternehmer

Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung

Soweit der Gesamtumsatz im Eröffnungsjahr die Grenze von 25.000 € nicht übersteigt, kann die Gesellschaft die Kleinunternehmer-Regelung anwenden. Die Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben im Inland sind dann umsatzsteuerfrei. Bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von 25.000 € übersteigt, unterliegt der Regelbesteuerung (Rechtsgrundlage: § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 UStG).

Zum Gesamtumsatz gehören die Umsätze aller Teile des Unternehmens. Dies sind z. B. auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen von Strom an einen Netzbetreiber durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Beispiel 1:
Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit seit dem 10. Mai aus. In der Zeit vom 10. Mai bis 31. Dezember erzielt sie Umsätze aus ihrer Tätigkeit in Höhe von 20.000 €. Da sie die Grenze in Höhe von 25.000 € im Eröffnungsjahr nicht überschritten hat, sind die Umsätze umsatzsteuerfrei.

Beispiel 2:
Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit seit dem 10. Mai aus. In der Zeit vom 10. Mai bis 30. November erzielt sie Umsätze aus ihrer Tätigkeit in Höhe von 20.000 €. Im Dezember zahlt ein Kunde weitere 6.000 €. Damit überschreitet sie die Grenze in Höhe von 25.000 €. Der Umsatz in Höhe von 6.000 € unterliegt somit der Regelbesteuerung. Für diesen Umsatz muss die Gesellschaft Umsatzsteuer in ihrer Rechnung gesondert ausweisen und an das Finanzamt abführen. Die Umsätze in Höhe von 20.000 € sind weiterhin umsatzsteuerfrei.

ACHTUNG:
Wenn die Gesellschaft die Kleinunternehmer-Regelung anwendet, gilt:

  • sie muss in der Regel weder eine Umsatzsteuer-Voranmeldung noch eine Umsatzsteuererklärung übermitteln.
  • sie muss in der Regel keine Umsatzsteuer abführen.
  • sie darf keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen.
  • sie kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Sie schuldet aber die Umsatzsteuer für bestimmte Leistungsbezüge (Rechtsgrundlage: § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG). 

Hierunter fallen z. B.

  • innergemeinschaftliche Erwerbe, d. h. Wareneinkäufe, die sie für ihr Unternehmen in der EU tätigt (Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG) und
  • bezogene Leistungen, für die sie die Steuer als Leistungsempfänger schuldet (Rechtsgrundlage: § 13b Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 UStG).

In diesen Fällen muss die Gesellschaft dem Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung übermitteln. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume zu übermitteln, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. 

Eine Umsatzsteuererklärung muss die Gesellschaft auch abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert (Rechtsgrundlage: § 149 Absatz 1 Satz 2 AO).

Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung
Die Gesellschaft kann auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich, d. h., die Gesellschaft kann diese Erklärung nicht zurücknehmen. Wenn die Gesellschaft den Verzicht erklärt, muss sie für mindestens fünf Kalenderjahre die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes durchführen (Rechtsgrundlage: § 19 Absatz 3 UStG).
Den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung kann sie für das jeweilige Kalenderjahr bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären.

Beispiel:
Den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung für das Jahr 2026 kann die Gesellschaft bis Ende Februar 2028 gegenüber dem Finanzamt erklären.

Allgemeine Besteuerungsgrundsätze zur Umsatzsteuer - Versteuerung der Entgelte

Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten muss die Gesellschaft die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum anmelden, in dem sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht hat, und zwar unabhängig vom Eingang der Zahlung. Hat sie jedoch Anzahlungen erhalten, muss sie die Umsatzsteuer für die Anzahlungen bereits im Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs anmelden.

Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten muss die Gesellschaft die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum anmelden, in dem sie die Zahlung erhalten hat.

Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann das Finanzamt nur gestatten, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 800.000 € betragen hat (Rechtsgrundlage: § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG). Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit wird auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abgestellt.
Zum Gesamtumsatz gehören die Umsätze aller Teile des Unternehmens. Dies sind z. B. auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen von Strom an einen Netzbetreiber durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Den Antrag auf eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer leitet das Finanzamt an das BZSt weiter. Das BZSt teilt der Gesellschaft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.

EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operators‘ Registration and Identification number) benötigen Unternehmen, die Tätigkeiten ausführen, die unter das Zollrecht fallen (z. B. Einfuhren oder Ausfuhrlieferungen).

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen

Geben Sie an, ob die Gesellschaft eine Bescheinigung des Finanzamts benötigt, nach der sie nachhaltig Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt und als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen schuldet (Rechtsgrundlage: § 13b Absatz 5 UStG).

Die Bescheinigung wird der Gesellschaft jedoch nur ausgestellt, wenn sie die Bauleistungen und/oder die Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig ausführt, diese also voraussichtlich mindestens 10 % der von der Gesellschaft weltweit erzielten Umsätze betragen.

Besonderes Besteuerungsverfahren "One-Stop-Shop" für im Inland ansässige Unternehmer

Für folgende Umsätze schuldet die Gesellschaft die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat der EU, in dem der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung ansässig ist (Versteuerung im Bestimmungsland):

  • Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates der EU als Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG),
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe (Rechtsgrundlage: § 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und
  • sonstige Leistungen, die die Gesellschaft an Nichtunternehmer mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausführt (Rechtsgrundlage: § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG).

Dies gilt

  • bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (Rechtsgrundlage: § 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und
  • Telekommunikationsleistungen, Rundfunk und Fernsehdienstleistungen und
  • auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (Rechtsgrundlage: § 3a Absatz 5 Satz 2 UStG)

nur, wenn die Bedingungen für den Ausnahmefall (§ 3a Absatz 5 Satz 3 und § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG) nicht erfüllt sind oder die Gesellschaft auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichtet hat (Rechtsgrundlage: § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG).

Schuldet die Gesellschaft daher in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Umsatzsteuer, muss sie grundsätzlich eine Umsatzsteuererklärung in diesem Mitgliedstaat abgeben.

Sie kann sich aber dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU möglich, in denen die Gesellschaft die oben genannten Leistungen erbringt.

Für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gilt dies nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen die Gesellschaft weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat.

Ihre Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren zeigt die Gesellschaft dem BZSt an. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des  BZSt .

Besonderes Besteuerungsverfahren "One-Stop-Shop" für in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer

Die Gesellschaft schuldet in Deutschland die Umsatzsteuer für

  • Lieferungen innerhalb von Deutschland als Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (Rechtsgrundlage: § 3 Absatz 3a Satz 1 UStG),
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach Deutschland (Rechtsgrundlage: § 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und
  • sonstige Leistungen, die die Gesellschaft an Nichtunternehmer mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Deutschland ausführt (Rechtsgrundlage: § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG).

Dies gilt bei

  • innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (Rechtsgrundlage: § 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und
  • Telekommunikationsleistungen, Rundfunk und Fernsehdienstleistungen und
  • auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (Rechtsgrundlage: § 3a Absatz 5 Satz 2 UStG)

nur, wenn die Bedingungen für den Ausnahmefall (§ 3a Absatz 5 Satz 3 und § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG) nicht erfüllt sind oder die Gesellschaft auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichtet hat (Rechtsgrundlage: analog zu § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG).

Schuldet die Gesellschaft daher die Umsatzsteuer in Deutschland, müssen sie hier grundsätzlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Sie kann sich aber dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilzunehmen.
Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU möglich, in denen die Gesellschaft die oben genannten Leistungen erbringt.
Für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gilt dies nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen die Gesellschaft weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat.
Ihre Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren zeigt die Gesellschaft der für sie zuständigen Behörde im Ansässigkeitsstaat an.
Kreuzen Sie hier an, für welches Verfahren zur Erklärung und zur Abführung der Umsatzsteuer die Gesellschaft sich entscheidet

Handel mit Waren über das Internet

Unternehmer, die beabsichtigen, Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen im Sinne des § 25e Absatz 5 UStG auszuführen, die im Inland umsatzsteuerpflichtig sind, benötigen zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In diesem Fall sind auch Angaben zum Antrag auf eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich.

Anhänge

Beschränkungen für Anhänge:

  • Je Anhang sind maximal 200 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
  • maximale Dateigröße je Anhang: 10 MB
  • maximale Dateigröße aller Anhänge: 36,91 MB
  • maximale Anzahl an Anhängen: 20