Hilfe
Aufnahme einer gewerblichen, einer selbständigen oder einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Steuernummer
Steuernummer aus einem Profil
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer im Fragebogen hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert.
Steuernummer eingeben
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste Option und anschließender Auswahl "Land" und "Finanzamt" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Betriebs-Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Neue Steuernummer beantragen
Ergänzen Sie bitte die zweite bereits aufgeklappte Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn Sie keine Steuernummer besitzen oder wenn Ihnen vom zuständigen Finanzamt noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihren Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende zuständige Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Zuständiges Finanzamt
Zuständig für die steuerliche Erfassung ist das Finanzamt, in dessen Geschäftsbereich
- das Gewerbe ausgeübt wird, das heißt sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, bzw.
- die selbständige / freiberufliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, bzw.
- der land- und forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist bzw.
- bei Vermietungstätigkeit das Unternehmen ganz oder vorwiegend von Ihnen als Unternehmer betrieben wird.
Für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des UStG (Ausland) haben, sind bestimmte Finanzämter für die Umsatzsteuer zentral zuständig (§ 21 Abs. 1 AO i. V. m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung).
Informationen hierzu erhalten Sie unter: BZSt > Unternehmen > Identifikationsnummern > Umsatzsteuer-Identifikationsnummer >Downloadbereich / Formulare / Merkblätter > Merkblätter / Rechtsvorschriften > UST_Zustaendigkeit.pdf
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter: https://www.bzst.de/gemfa
Ausfüllhilfe
Allgemeine Hinweise
Haben Sie einen Betrieb eröffnet oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats Ihrem Finanzamt mitteilen (Rechtsgrundlage: § 138 Abs. 1b Satz 1 und Abs. 4 AO).
Hierfür verwenden Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Aufnahme einer gewerblichen, einer selbständigen oder einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit“.
Den Fragebogen müssen Sie elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln (z. B. mit „Mein ELSTER“). In Papierform dürfen Sie ihn nur einreichen, wenn bei Ihnen ein besonderer Härtefall vorliegt (Rechtsgrundlage: § 138 Abs. 1b Satz 2 und 3 und Abs. 4 AO).
Allgemeine Informationen und Broschüren über steuerliche Pflichten, die sich aus Ihrer Betätigung ergeben, erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet.
Für eine individuelle Beratung können Sie sich an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin wenden.Religion
Wählen Sie die zutreffende Konfession aus, wenn Sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt. Andernfalls stehen in der Liste die Einträge "Sonstige" oder "nicht kirchensteuerpflichtig" zur Auswahl.
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Wenn Sie bereits eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten haben, können Sie diese hier angeben.
Adresse
Haben Sie mehr als einen Wohnsitz, tragen Sie hier Ihren Hauptwohnsitz ein.
Familienstand
Geben Sie den Stand der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft an.
Bedeutung der Listenauswahl:
- „Eingetragen“ bedeutet eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
- „Dauernd getrennt lebend“ heißt, dass Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Sie leben nicht dauernd getrennt, wenn Sie z. B. aus beruflichen Gründen oder aufgrund anderer äußerer Umstände nur vorübergehend räumlich getrennt leben. - „Aufgehoben“ bedeutet eine durch gerichtliche Entscheidung aufgehobene eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Ehegatte/Ehegattin / eingetragene(r) Lebenspartner(in)
Angaben zum Lebenspartner oder zur Lebenspartnerin müssen Sie nur machen, wenn es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz handelt.
Art des ausgeübten Gewerbes / Art der Tätigkeit
Beschreiben Sie kurz die Art der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit, z. B.:
- Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten von Metallen,
- Bäckerei (Handel mit Bäckereierzeugnissen - Brötchen, Brot, Backwaren),
- Handel mit Baustoffen (ohne ausgeprägten Schwerpunkt),
- Arzt/Ärztin,
- landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb.
Bankverbindung
Gültigkeit einer Bankverbindung
Für Steuererstattungen haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie geben eine Bankverbindung an für alle Steuerarten oder
- Sie geben eine Bankverbindung an für Personensteuern und eine andere Bankverbindung für Betriebssteuern.
Personensteuern sind u. a. Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Betriebssteuern sind u. a. Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
Ist Ihr angegebenes Konto bei einer ausländischen Bank, tragen Sie auch den Business Identifier Code (BIC) ein.
Bankverbindungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs (u. a. alle außereuropäischen Bankverbindungen) teilen Sie dem Finanzamt schriftlich mit.
Möchten Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, übermitteln Sie Ihrem Finanzamt zusätzlich das SEPA-Lastschriftmandat. Die von Ihnen zu zahlenden Steuern werden dann automatisch am letztmöglichen Tag abgebucht. Das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder können es auf der Internetseite Ihrer Finanzverwaltung abrufen.
Ändert sich Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich oder über bei "Mein ELSTER" unter www.elster.de > eportal > Formulare und Leistungen > Alle Formulare > Anträge und Nachrichten > Änderung der Bankverbindung mit.
Empfangsvollmacht
Sie haben die Möglichkeit, eine empfangsbevollmächtigte Person zu bestimmen. Diese Person darf dann die für Sie bestimmten Schreiben Ihres Finanzamtes empfangen, u. a. Ihre Steuerbescheide.
HINWEIS:
Für die empfangsbevollmächtigte Person ist eine gesonderte Vollmacht erforderlich: die Empfangsvollmacht (Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 5 und § 122 Abs. 1 AO).
Hat die empfangsbevollmächtigte Person ihre Empfangsvollmacht der Finanzverwaltung nicht bereits elektronisch mit Hilfe der Vollmachtdatenbank mitgeteilt, müssen Sie Ihrem Finanzamt die Empfangsvollmacht gesondert übermitteln.
Wenn die empfangsbevollmächtigte Person Ihre Steuerberatung ist, aktivieren Sie in Zeile 37 das Feld und lassen die Zeilen 38 bis 44 leer.
Angaben zur gewerblichen, selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Bezeichnung des Betriebs
Tragen Sie an dieser Stelle die Bezeichnung Ihres Betriebs ein, z. B. :
- Otto Müller – Gerüstbau,
- Frieda Schmidt – Übersetzungen.
Ort der Geschäftsleitung
Wenn die Adresse der Geschäftsleitung von der Adresse des Betriebs abweicht, geben Sie auch die Adresse der Geschäftsleitung an. Ort der Geschäftsleitung ist der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (Rechtsgrundlage: § 10 AO).
Betriebsstätten des Unternehmens
Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Hierzu zählen z. B. die Stätte der Geschäftsleitung, jede Zweigniederlassung, jede Fabrikationsstätte, jede Werkstätte, jedes Warenlager, jede Einkaufsstelle und jede Verkaufsstelle.
Unterhalten Sie mehrere Betriebsstätten, geben Sie die Adressen und Telefonnummern aller Betriebsstätten an.
Gründungsdaten
Geben Sie hier die Gründungsform und das Gründungsdatum Ihres Betriebs an.
Wenn Sie den Betrieb neu gegründet haben, ist das Gründungsdatum in der Regel das Datum des Beginns der Tätigkeit (Zeile 88).
Wenn die Neugründung durch Verschmelzung erfolgt ist, tragen Sie das Datum des steuerlichen Übertragungsstichtags ein (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG).
Soweit eine Übernahme, Verlegung, Verschmelzung oder ein sonstiger Gründungsvorgang vorliegt, geben Sie außerdem an
- den Namen und die Anschrift des vorherigen Unternehmens oder des Vorinhabers bzw. der Vorinhaberin sowie
- das bisher zuständige Finanzamt und die Steuernummer, unter der das Unternehmen bisher geführt worden ist.
Bitte fügen Sie die entsprechenden Verträge bei.
Auch im Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nehmen Sie hier und zusätzlich in Zeile 123 Eintragungen vor.
Beginn der Tätigkeit
Tragen Sie hier das Datum ein, an dem Sie die Tätigkeit begonnen haben. Vorbereitungshandlungen zählen bereits zur unternehmerischen Tätigkeit. Beispiele für Vorbereitungshandlungen sind das Anmieten eines Ladenlokals oder der Einkauf von Waren vor der offiziellen Geschäftseröffnung. Daher kann der Beginn der Tätigkeit bereits vor dem Datum der Gewerbeanmeldung liegen.
Wenn Sie nur den Sitz Ihres Unternehmens verlegt haben, tragen Sie das Datum ein, an dem Sie die Tätigkeit ursprünglich begonnen haben, also nicht das Datum der Verlegung.
Wenn Ihr Unternehmen durch Verschmelzung neugegründet worden ist, tragen Sie das Datum ein, ab dem das Unternehmen im Außenverhältnis als Einzelunternehmen auftritt.
Angaben zur Gewinnermittlung
Art der Gewinnermittlung
Geben Sie die Art der Gewinnermittlung an.
Einnahmenüberschussrechnung
Wenn für Sie keine gesetzliche Verpflichtung besteht, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen (Betriebsvermögensvergleich), können Sie den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 EStG).
Betriebsvermögensvergleich (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung)
Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn
- Gewerbetreibende oder Land- und Forstwirte
- nach anderen Gesetzen Bücher führen müssen (z. B. nach Handelsrecht),
- aus dem einzelnen Betrieb einen Umsatz von mehr als 800.000 € im Kalenderjahr erzielen,
- Gewerbebetreibende aus dem einzelnen Betrieb einen Gewinn von mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr erzielen,
- Land- und Forstwirte aus dem einzelnen Betrieb einen Gewinn von mehr als 80.000 € im Kalenderjahr erzielen.
HINWEIS:
Sie müssen dem Finanzamt die Eröffnungsbilanz elektronisch übermitteln.
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten, müssen den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln (Rechtsgrundlage: § 13a Abs. 1 EStG).
Sie können jedoch auch auf die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verzichten und den Gewinn auf eine der anderen Arten ermitteln. Wenn Sie sich gegen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entscheiden, gilt diese Entscheidung für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre (Rechtsgrundlage: § 13a Abs. 2 EStG).
Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
Bei Gewerbetreibenden ist das Wirtschaftsjahr in der Regel das Kalenderjahr. Bei Selbständigen ist das Wirtschaftsjahr immer das Kalenderjahr. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist das Wirtschaftsjahr in der Regel der
Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.Nur wenn das Wirtschaftsjahr von diesen Regelfällen abweicht, ist eine Eintragung vorzunehmen.
Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Anmeldungszeitraum / Voraussichtliche Lohnsteuer im Kalenderjahr
Wenn Sie Beschäftigte haben, für die Sie Lohnsteuer abführen müssen, geben Sie die Höhe der voraussichtlichen Lohnsteuer im Kalenderjahr an. Für die Berechnung der voraussichtlichen Lohnsteuer können Sie den
Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums nutzen:
www.bmf-steuerrechner.de Sie müssen dem Finanzamt die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln. Die Frist für die Übermittlung endet mit Ablauf des 10. Tages des Monats, der auf den Anmeldungszeitraum folgt. Der Anmeldungszeitraum richtet sich nach der Höhe der voraussichtlichen Lohnsteuer im Kalenderjahr.
Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich:
| Voraussichtliche Lohnsteuer im Kalenderjahr | Anmeldungszeitraum |
|---|---|
Bis 1.080 € | Jährlich |
Mehr als 1.080 € bis 5.000 € | Vierteljährlich |
Mehr als 5.000 € | Monatlich |
HINWEIS:
Wenn Sie als Arbeitgeber keine Lohnsteuer einbehalten, weil Sie im betreffenden Zeitraum keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gezahlt haben, sind Sie von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit. Sie müssen dies dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Das gilt auch, wenn Sie nur Mitarbeiter beschäftigen, für die Sie lediglich eine pauschale Steuer von 2 % an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen.
Lohnsteuerliche Betriebsstätte
Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist derjenige Betrieb oder Betriebsteil Ihres Unternehmens, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d. h. an dem die einzelnen Lohnbestandteile zusammengerechnet werden. Der Betrieb oder Betriebsteil muss sich in Deutschland befinden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt werden, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die Unterlagen aufbewahrt werden, die für den Abzug der Lohnsteuer maßgebend sind.
Keine lohnsteuerliche Betriebsstätte ist
- ein selbständiges Dienstleistungsunternehmen, das für Sie tätig ist, oder
- eine Steuerkanzlei.
Wird der Arbeitslohn nicht in einem Betrieb oder Betriebsteil Ihres Unternehmens ermittelt, so gilt als lohnsteuerliche Betriebsstätte der in Deutschland gelegene Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung Ihres Unternehmens (Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 2 EStG).
Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Die notwendigen Angaben bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind in den Zeilen 80 bis 87 einzutragen.
Bisherige umsatzsteuerliche Verhältnisse
Sofern Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen und bei Ihrem Finanzamt angemeldet haben und nun Ihr bestehendes Unternehmen erweitern (z. B. durch Eröffnung eines weiteren Betriebs), geben Sie an, bei welchem Finanzamt Sie unter welcher Steuernummer bisher umsatzsteuerlich geführt werden.
Summe der Umsätze (geschätzt)
Geben Sie die Summe aller voraussichtlichen Umsätze an.
Zu den Umsätzen gehören
- sämtliche steuerpflichtigen Umsätze,
- sämtliche steuerfreien Umsätze und
- sämtliche nicht steuerbaren Umsätze.
Berücksichtigen Sie dabei auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen von Strom an einen Netzbetreiber durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage.
Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung
Soweit Ihr Gesamtumsatz im Eröffnungsjahr die Grenze von 25.000 € nicht übersteigt, können Sie die Kleinunternehmer-Regelung anwenden. Ihre Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben im Inland sind dann umsatzsteuerfrei. Bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von 25.000 € übersteigt, unterliegt der Regelbesteuerung (Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 2 UStG).
Zum Gesamtumsatz gehören die Umsätze aller Teile Ihres Unternehmens. Dies sind z. B. umsatzsteuerpflichtige Umsätze
- aus weiteren Betrieben,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- aus Lieferungen von Strom an einen Netzbetreiber durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage.
Beispiel 1:
Der Unternehmer übt seine Tätigkeit seit dem 10. Mai aus. In der Zeit vom 10. Mai bis 31. Dezember erzielt er Umsätze aus seiner Tätigkeit in Höhe von 20.000 €. Da er die Grenze in Höhe von 25.000 € im Eröffnungsjahr nicht überschritten hat, sind die Umsätze umsatzsteuerfrei.
Beispiel 2:
Der Unternehmer übt seine Tätigkeit seit dem 10. Mai aus. In der Zeit vom 10. Mai bis 30. November erzielt er Umsätze aus seiner Tätigkeit in Höhe von 20.000 €. Im Dezember zahlt ein Kunde weitere 6.000 €. Damit überschreitet er die Grenze in Höhe von 25.000 €. Der Umsatz in Höhe von 6.000 € unterliegt somit der Regelbesteuerung. Für diesen Umsatz muss der Unternehmer Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert ausweisen und an das Finanzamt abführen. Die Umsätze in Höhe von 20.000 € sind weiterhin umsatzsteuerfrei.
ACHTUNG:
Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, gilt:
- Sie müssen in der Regel weder eine Umsatzsteuer-Voranmeldung noch eine Umsatzsteuererklärung über
mitteln. - Sie müssen in der Regel keine Umsatzsteuer abführen.
- Sie dürfen keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen.
- Sie können keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Sie schulden aber die Umsatzsteuer für bestimmte Leistungsbezüge (Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 4a Satz 1 UStG). Hierunter fallen z. B.
- innergemeinschaftliche Erwerbe, d. h. Wareneinkäufe, die Sie für Ihr Unternehmen in der EU tätigen, (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nummer 5 UStG) und
- bezogene Leistungen, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden (Rechtsgrundlage: § 13b Absätze 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 UStG).
In diesen Fällen müssen Sie dem Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung übermitteln. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume zu übermitteln, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist.
Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie auch abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert (Rechtsgrundlage: § 149 Abs. 1 Satz 2 AO).
Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung
Sie können auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich, d. h. Sie können diese Erklärung nicht zurücknehmen. Wenn Sie den Verzicht erklären, müssen Sie für mindestens fünf Kalenderjahre die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes durchführen (Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 3 UStG).
Den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung können Sie für das jeweilige Kalenderjahr bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären.
Beispiel:
Den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung für das Jahr 2026 können Sie bis Ende Februar 2028 gegenüber dem Finanzamt erklären.
Voraussichtliche Zahllast / voraussichtlicher Überschuss
Die voraussichtliche Umsatzsteuer ist die Differenz zwischen
- der Umsatzsteuer auf Ihre Ausgangsleistungen und
- der Vorsteuer, also der Umsatzsteuer für Ihre Eingangsleistungen, die Sie vorher beim Einkauf von Waren, beim Bezug von Leistungen u. Ä. gezahlt haben.
Ist die Differenz positiv, liegt eine Zahllast vor. Ist die Differenz negativ, liegt ein Überschuss vor.
Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, tragen Sie eine Null ein oder die geschätzte Zahllast
- für innergemeinschaftliche Erwerbe, d. h. für Wareneinkäufe, die Sie für Ihr Unternehmen in der EU tätigen (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nummer 5 UStG),
- für Leistungen, die Sie empfangen und für die Sie Umsatzsteuer als Leistungsempfänger schulden (Rechtsgrundlage: § 13b Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 UStG).
Voranmeldungszeitraum
Die Grenze nach § 18 Abs. 2a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 6 UStG beträgt 9.000 €. Erzielen Sie für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich einen Überschuss von mehr als 9.000 €, können Sie den Kalendermonat an Stelle des Kalendervierteljahres als Voranmeldungszeitraum wählen.
HINWEIS:
Sie müssen dem Finanzamt die Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch übermitteln. Die Frist für die Übermittlung endet mit Ablauf des 10. Tages des Monats, der auf den Voranmeldungszeitraum folgt.
Sie können bei Ihrem Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Den Antrag müssen Sie elektronisch übermitteln (Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
Versteuerung der Entgelte
Vereinbarte Entgelte (Sollversteuerung)
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten müssen Sie die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum anmelden, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht haben, und zwar unabhängig vom Eingang der Zahlung. Haben Sie jedoch Anzahlungen erhalten, müssen Sie die Umsatzsteuer für die Anzahlungen bereits im Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs anmelden.
Vereinnahmte Entgelte (Istversteuerung)
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten müssen Sie die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum anmelden, in dem Sie die Zahlung erhalten haben.
Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann Ihr Finanzamt nur gestatten, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 800.000 € betragen hat (Rechtsgrundlage: § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG). Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit wird auf den voraussichtlichen
Gesamtumsatz abgestellt.
Zum Gesamtumsatz gehören die Umsätze aller Teile Ihres Unternehmens. Dies sind z. B. umsatzsteuerpflichtige Umsätze
- aus weiteren Betrieben,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- aus Lieferungen von Strom an einen Netzbetreiber durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage.
Wenn Sie freiberuflich tätig sind (z. B. als Architekt/Architektin, Arzt/Ärztin) und Ihren Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, gilt keine Umsatzgrenze.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Ihren Antrag auf eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer leitet das Finanzamt an das BZSt weiter. Das BZSt teilt Ihnen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.
Sofern Sie eine Betriebsanschrift oder Firmenbezeichnung verwenden, die von Ihrer Wohnadresse abweicht, können Sie beim BZSt beantragen, dass die Betriebsanschrift oder Firmenbezeichnung als „Euro-Adresse“ hinterlegt wird. Den Antrag müssen Sie schriftlich stellen.
Die „Euro-Adresse“ gilt nur für Anfragen im Bestätigungsverfahren. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des BZSt.
EORI-Nummer
Die EORI-Nummer (Economic Operators‘ Registration and Identification number) benötigen Sie, wenn Sie Tätigkeiten ausführen, die unter das Zollrecht fallen (z. B. Einfuhren oder Ausfuhrlieferungen).
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nach dem amtlichen Vordruckmuster USt1TG
Geben Sie an, ob Sie eine Bescheinigung des Finanzamts benötigen, nach der Sie nachhaltig Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringen und als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen schulden (Rechtsgrundlage: § 13b Abs. 5 UStG).
Die Bescheinigung wird Ihnen jedoch nur ausgestellt, wenn Sie die Bauleistungen und/oder die Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig ausführen, diese also voraussichtlich mindestens 10 % der von Ihnen weltweit erzielten Umsätze betragen.
Besonderes Besteuerungsverfahren "One-Stop-Shop" für im Inland ansässige Unternehmer
Für folgende Umsätze schulden Sie die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat der EU, in dem der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung ansässig ist (Versteuerung im Bestimmungsland):
- Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates der EU als Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG),
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe (Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG),
- sonstige Leistungen, die Sie an Nichtunternehmer mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausführen (Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG).
Dies gilt
- bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (Rechtsgrundlage: § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG) und
- Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
- auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG)
nur, wenn die Bedingungen für den Ausnahmefall (Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 5 Satz 3 und § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) nicht erfüllt sind oder Sie auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichtet haben (Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Abs. 4 Sätze 2 und 3 UStG).
Schulden Sie daher in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Umsatzsteuer, müssen Sie grundsätzlich eine Umsatzsteuererklärung in diesem Mitgliedstaat abgeben. Sie können sich aber dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilzunehmen.
Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU möglich, in denen Sie die oben genannten Leistungen erbringen.
Für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gilt dies nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben.
Ihre Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren zeigen Sie dem BZSt an. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BZSt .
Besonderes Besteuerungsverfahren "One-Stop-Shop" für in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer
Sie schulden in Deutschland die Umsatzsteuer für
- Lieferungen innerhalb von Deutschland als Betreiber einer elektronischer Schnittstelle (Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG),
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach Deutschland (Rechtsgrundlage: § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG) und
- sonstige Leistungen, die Sie an Nichtunternehmer mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Deutschland ausführen (Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG).
Dies gilt bei
- innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (Rechtsgrundlage: § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG) und
- Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
- auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 5 Satz 2)
nur, wenn die Bedingungen für den Ausnahmefall (Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 5 Satz 3 und § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) nicht erfüllt sind oder Sie auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichtet haben (Rechtsgrundlage: analog zu § 3a Abs. 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Abs. 4 Sätze 2 und 3 UStG).
Schulden Sie daher die Umsatzsteuer in Deutschland, müssen Sie hier grundsätzlich eine Umsatzsteuererklärungen abgeben.
Sie können sich aber dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU möglich, in denen Sie die oben genannten Leistungen erbringen.
Für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gilt dies nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben.
Ihre Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren zeigen Sie der für Sie zuständigen Behörde im Ansässigkeitsstaat an.
Kreuzen Sie hier an, für welches Verfahren zur Erklärung und zur Abführung der Umsatzsteuer Sie sich entscheiden.
Anhänge
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 200 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 36,91 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20