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Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2016
Kapitalertragsteuern sind entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der inländischen auszahlenden Stelle einzubehalten. Die abzugspflichtigen Kapitalerträge sind abschließend in § 43 EStG geregelt. Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 45a Absatz 1 Satz 1 EStG).
Die inländische auszahlende Stelle nimmt den Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG, § 7 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4, § 8 Absatz 6 sowie § 19 Absatz 2 und Absatz 3 InvStG (insbesondere ausländische Dividenden, Zinsen, Investmenterträge mit Ausnahme hierin enthaltener inländischer Dividendenerträge, Ausschüttungen aus Anteilen an ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaften, Erträge aus Termingeschäften, Gewinn aus der Veräußerung, Rückgabe oder Einlösung von Wertpapieren, sowie von Investmentanteilen und Anteilen an Kapital-Investitionsgesellschaften) sowie Übertragungen von Kapitalanlagen auf einen anderen Gläubiger (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) vor. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 8 einzutragen. Die Anmeldung (Monatsanmeldung) und Zahlung müssen bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2 Satz 4 EStG, § 7 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 19 Absatz 2 InvStG (insbesondere inländische Kapitalerträge aus Aktien, Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden oder bei denen eine Sonderverwahrung [§ 2 Satz 1 Depotgesetz] erfolgt, inländische Dividendenerträge aus Investmentanteilen und Ausschüttungen aus Anteilen an inländischen Kapital-Investitionsgesellschaften und/oder entsprechende Erträge), ist der Steuerabzug durch die inländische auszahlende Stelle vorzunehmen. In den Fällen des § 44 Absatz 1a EStG ist die inländische Wertpapiersammelbank zur Abführung der einbehaltenen Steuern verpflichtet. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 9 einzutragen. Die Anmeldung (Monatsanmeldung) und Zahlung müssen bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.
Auszahlende Stelle ist für Zwecke des Steuerabzugs das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das inländische Wertpapierunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank. Andere Personen müssen für die oben genannten Erträge grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 und 7a EStG (insbesondere inländische Gewinnausschüttungen – mit Ausnahme der in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG genannten Erträge –, Erträge aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten - mit Ausnahme der in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG genannten Erträge -, stillen Beteiligungen oder partiarischen Darlehen, Versicherungsverträgen) erfolgt der Steuerabzug durch den Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 10 einzutragen. Die Anmeldung und Abführung muss bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (insbesondere inländische Gewinnanteile) zum Zeitpunkt des Ertragszuflusses (Tagesanmeldung) und bei den übrigen Sachverhalten zum 10. des Folgemonats (Monatsanmeldung) erfolgen.
Inländische Gewinnanteile fließen dem Anteilseigner grundsätzlich an dem Tag zu, der in dem der Ausschüttung zugrunde liegenden Beschluss als Tag der Ausschüttung bestimmt worden ist. Ist im Ausschüttungsbeschluss der Tag der Ausschüttung nicht bestimmt, gelten die Gewinnanteile am Tag nach der Beschlussfassung als zugeflossen (§ 44 Absatz 2 EStG). Bitte legen Sie dem Betriebsstättenfinanzamt eine Abschrift des Gewinnausschüttungsbeschlusses vor (vergleiche Teilseite 3 Zeile 12).
Ist im Vertrag über eine stille Gesellschaft der Ausschüttungszeitpunkt nicht vereinbart, gilt der Kapitalertrag am Tag nach Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen (§ 44 Absatz 3 EStG).
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c EStG (insbesondere Leistungen und Gewinne von Betrieben gewerblicher Art der öffentlichen Hand) einschließlich steuerfreier Erträge nach § 43 Absatz 1 Satz 3 EStG und Entgelte im Sinne des § 32 Absatz 3 KStG (insbesondere Leihgebühr und Kompensationszahlung bei Wertpapierleihe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind) erfolgt der Abzug ebenfalls durch den Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 3 in Zeile 13 einzutragen. Die Anmeldung und Abführung muss bei Entgelten im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 3 KStG zum Zeitpunkt des Zuflusses (Tagesanmeldung) und bei den übrigen Sachverhalten bis zum 10. des Folgemonats (Monatsanmeldung) erfolgen.
Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 25 % oder in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c EStG 15 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer.
Der Abzugsverpflichtete muss auch die Kirchensteuer für den Gläubiger der Kapitalerträge einbehalten, wenn aufgrund seiner Abfrage das Bundeszentralamt für Steuern das Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt hat (§ 51a Absatz 2c EStG). In diesem Fall vermindert sich die Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Absatz 1 Satz 2 EStG. Die Berechnungsformel ergibt sich aus § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 EStG.
Hat der Schuldner der Kapitalerträge auch die Kapitalertragsteuer übernommen, dann ergibt sich die Berechnung der Kapitalertragsteuer aus dem BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I Seite 953, Rz. 183a.
Die einbehaltenen Kirchensteuern sind entsprechend der Religionszugehörigkeit bei den steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften auf Teilseite 4 in den Zeilen 31 bis 62 einzutragen.
Der Steuerabzug ist ungeachtet des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nummer 40 EStG) und des Beteiligungsprivilegs (§ 8b KStG) vorzunehmen.
Unter den Voraussetzungen des § 44a EStG kann für die dort genannten Erträge eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund einer sogenannten Nichtveranlagungs-Bescheinigung (vergleiche § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5, 7, 8 und 10 EStG) erfolgen. Darüber hinaus kann auch auf Grundlage eines Freistellungsauftrags oder einer amtlich beglaubigten Kopie eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 60a Absatz 1 AO oder Freistellungsbescheides zur Körperschaft- und Gewerbesteuer vom Steuerabzug Abstand genommen werden. Auch bei Vorlage einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid kann vom Steuerabzug Abstand genommen werden, es sei denn, die Kapitalerträge fallen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist.
Die Zeilen 75 bis 91 auf Teilseite 5 enthalten Angaben zur Kapitalertragsteuerzerlegung.
Angaben hierzu sind nur erforderlich, wenn der Steuerabzug durch die auszahlende Stelle vorgenommen wurde.
Das Kapitalertragsteuer-Aufkommen aus Teilseite 3 Zeile 9 ist nach dem Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge aufzuteilen (§ 1 Absatz 3a Zerlegungsgesetz).
Das Kapitalertragsteuer-Aufkommen aus Teilseite 3 Zeile 8 ist nach dem Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers der Kapitalerträge aufzuteilen (§ 8 Zerlegungsgesetz).