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Steuernummer
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches Ihnen die aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Markieren Sie bitte die zweite Option, wenn Sie keine Steuernummer für Ihren Betrieb besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Neugründung eines Betriebs in einem anderen Finanzamtsbezirk als dem für Ihre Einkommensteuererklärung zuständigen Finanzamt) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie das für die Feststellungserklärung zuständige Finanzamt an:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.
Eintragen des neuen Finanzamtes:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre gesonderte Feststellungserklärung übermitteln.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte die dritte Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der gesonderten Feststellungserklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Feststellungserklärung sichtbar vorbelegt.
Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Zur Erklärung gehören der zweiseitige Hauptvordruck ESt 1 D sowie zusätzlich die Anlage FG, die Anlage L (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) und – soweit Sie ausländische Einkünfte erzielt haben – die Anlage FG-AUS. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind Einzelunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit verpflichtet, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken mehrerer Finanzämter Betriebe unterhalten.
Geben Sie die Feststellungserklärung ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2016 läuft bis zum 31.05.2017. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2016 / 2017. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung nicht oder verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.
Hauptvordruck ESt 1 D
Zeilen 4 bis 11
Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung des Unternehmens, die Anschrift und die Art der Tätigkeit ein.
Zeilen 12 bis 19
Tragen Sie bitte in den Zeilen 12 bis 17 Ihre private Wohnanschrift ein und geben Sie zusätzlich in Zeile 18 Ihr Wohnsitzfinanzamt und in Zeile 19 Ihre dortige Steuernummer und Identifikationsnummer ein.
Zeile 31
In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie die entsprechenden Angaben in Zeile 31. Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein.
Zeile 33
Angaben zum Ende des Wirtschaftsjahres sind nur bei einem Rumpfwirtschaftsjahr nötig.
Zeilen 39 bis 45
Haben Sie im Rahmen Ihres Betriebs, für den die gesonderte Feststellung durchzuführen ist, Spenden und Mitgliedsbeiträge geleistet, tragen Sie diese bitte entsprechend der dort beschriebenen Zuordnung in die Zeilen 39 bis 44 ein.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen, soweit diese nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Für Spenden bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis möglich:
Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland können ebenfalls begünstigt sein, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel:
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
- Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 45 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.
Anlage FG
Zeilen 4 und 5
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern.
Einkünfte, die dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.
Zeilen 7 bis 9
Eintragungen in den Zeilen 7 bis 9 sind nur vorzunehmen, wenn Sie als Organträger Einkünfte aus einer Organschaft beziehen.
Zeilen 22 bis 24
Die Angaben zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG machen Sie bitte in Zeile 36 des Hauptvordrucks.
Zeile 31
Einkünfte, die dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.
Anlage FG-AUS
Zeilen 5 und 6
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung oder -abzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6 gestellt.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.
Sie werden aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vergleiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.
Zeilen 14 und 15 sowie 36 bis 38
Negative Einkünfte aus Drittstaaten (keine EU- / EWR-Staaten) können nach § 2a Absatz 1 EStG – unabhängig davon, im Rahmen welcher Einkunftsart sie anfallen – nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden.