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Hilfe zum BOP: Formulare

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Feuerschutzsteueranmeldung

Steuernummer

Die Steuernummer für Feuerschutzsteuer wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen und mitgeteilt. Falls Ihnen noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail unter feuerschutzsteuer@bzst.bund.de erfragen und/oder beantragen.

Anmeldungszeitraum

Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Absatz 2 Feuerschutzsteuergesetz). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2 400 Euro betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. Für Versicherungsnehmer ist der Anmeldungszeitraum der Monat, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist (§ 8 Absatz 4 Feuerschutzsteuergesetz).

Verspätungszuschlag

Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf 10% des anzumeldenden Steuerbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

Säumniszuschlag

Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag (§ 240 Abgabenordnung) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: bei Überweisung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom BZSt angegebenen Konto gutgeschrieben wird. Bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim BZSt.

Anmeldepflicht des Versicherungsnehmers

Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) seinen Sitz und ist auch kein inländischer Bevollmächtigter bestellt, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer anzumelden und zu entrichten (§ 5 Absatz 2 Feuerschutzsteuergesetz).

Versicherungsentgelt

Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt (§ 4 Absatz 3 Feuerschutzsteuergesetz).
Versicherungsentgelte aus anderen Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen nicht der Feuereschutzsteuer.

Bemessungsgrundlage für Abzüge

Als Abzüge nach § 3 Absatz 3 Feuerschutzsteuergesetz kommen in Betracht:
Im Fall der Berechnung nach Solleinnahme (angefordertes Versicherungsentgelt) ist die auf nicht eingegangene Versicherungsentgelte und Feueranteile bereits entrichtete Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise ausgebucht hat.

Bemessungsgrundlage für Erstattungen

Erstattungen nach § 3 Absatz 2 Feuerschutzsteuergesetz kommen in Betracht, wenn die Versicherung vorzeitig aufgelöst oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 01.07.2010 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind.

Referenzsteuernummer

Mit der Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte von Versicherern mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR führen Sie Steuern für Versicherer mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR ab. Erforderliche Angaben zu den betreffenden Versicherern (Namen und Anschriften) müssen Sie in der korrespondierenden Versicherungsteueranmeldung erklären. Auf diese Steueranmeldung ist mittels der zugehörigen Steuernummer für Versicherungsteuer zu verweisen.
Die entsprechende Steuernummer für Versicherungsteuer wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen und mitgeteilt. Falls Ihnen für die Versicherungsteuer noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail unter versicherungsteuer@bzst.bund.de erfragen und/oder beantragen.

Staat des EU-/EWR-Versicherers

Folgendes gilt nur im Formular FeuerschStEU/EWR. Als Staat des EU-/EWR-Versicherers kann vorerst weiterhin „Großbritannien und Nordirland, Vereinigtes Königreich" gewählt werden.

Bankverbindung des BZSt

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die folgende Bankverbindung
Bundeskasse Trier
Bundesbankfiliale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 001070
BIC: MARKDEF1590