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Hilfe zum BOP: Formulare

  • Antrag auf Zulassung zum Freistellungsaufträgekontrollverfahren (§ 45d Absatz 1 und 2 EStG) und zum Mitteilungsverfahren über Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheine (§§ 45b, 45c EStG)

Antrag auf Zulassung zum Freistellungsaufträgekontrollverfahren (§ 45d Absatz 1 und 2 EStG) und zum Mitteilungsverfahren über Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Aktien und Hinterlegungsscheine (§§ 45b, 45c EStG)

Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen zu einzelnen Feldern der Mitteilung über tatsächlich freigestellte Kapitalerträge.

Mitteilende Stelle

Eine mitteilende Stelle ist ein Kreditinstitut oder ein anderes Unternehmen (Zahl- und Verwahrstellen) sowie eine inländische börsennotierte Gesellschaft.

Zulassungsart

Bei einer Zulassung als Dienstleister für eine mitteilende Stelle oder einen Sozialleistungsträger ist eine Datenübermittlung nur möglich, wenn die mitteilende Stelle bzw. der Sozialleistungsträger ebenfalls zum Verfahren zugelassen ist.

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Geben Sie Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer beginnend mit "DE" und folgenden 9 Ziffern an. Ergänzen Sie diese je nach Betriebstätten um das fünfstellige Unterscheidungsmerkmal.

BZSt-Nummer (sofern vorhanden)

Sollten Sie bereits über eine BZSt-Nummer aus einem anderen Fachverfahren verfügen, bedarf es keiner zusätzlichen Neuregistrierung im BZStOnline-Portal.

Weitere Angaben

Als mitteilende Stelle ist hier mindestens ein Erstmeldejahr anzugeben. Sofern verschiedene Meldungen übermittelt werden sollen, ist zu jeder Meldung das jeweilige Erstmeldejahr anzugeben.

Erstmeldejahr FSAK-Meldung

Das Meldejahr der FSAK-Erstmeldung (§ 45d Absatz 1 EStG) bezieht sich auf den Auszahlungszeitpunkt der Kapitalerträge bei einer mitteilenden Stelle (Auszahlungszeitpunkt der Kapitalerträge = Meldejahr).

Erstmeldejahr MiKaDiv-Meldung

Das Meldejahr der MiKaDiv-Erstmeldung (§§ 45b, 45c EStG, ausgenommen die Meldung nach § 45b Absatz 9 EStG) bezieht sich auf den Auszahlungszeitpunkt der Kapitalerträge bei einer mitteilenden Stelle (Auszahlungszeitpunkt der Kapitalerträge = Meldejahr).

Erstmeldejahr Aktionärsregister-Meldung

Das Meldejahr der Aktionärsregister-Erstmeldung (§ 45b Absatz 9 EStG) bezieht sich auf den Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses bei einer inländischen börsennotierten Gesellschaft.

Adressergänzung

Wenn im Feld Staat nicht "Deutschland" ausgewählt wurde, können Sie in diesem Feld ergänzende Angaben machen. Für eine Inlandsdresse ist keine Eingabe erlaubt.

Ausländische Steuernummer

Geben Sie das für Ihr Unternehmen durch Ihren Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal ein.